Rz. 8
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i. V. m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH, GuT 2013, 223). Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des BGH als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig schon dann der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat (BGH v. 4.9.2014, I ZR 30/14 – juris; GRUR 2012, 959, WM 2010, 328 = ZfIR 2010, 149 m. w. N.). Vollstreckungsschutz ist deshalb regelmäßig dann verweigert worden, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen oder beim Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß den §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschluss v. 7.12.2018, VIII ZR 146/18 – Juris; WuM 2018, 726; Beschluss v. 27.2.2018, VIII ZR 39/18, juris; WuM 2017, 607; NJW-RR 2014, 969 = MDR 2014, 926; MietPrax-AK § 719 Nr. 25 = GuT-W 2013, 108; GuT 2013, 217; WuM 2012, 510 = Grundeigentum 2012, 1227; FamRZ 2011, 884; NJW-RR 2011, 705; WuM 2010, 765; ZNER 2009, 41; GuT 2009, 214 = Grundeigentum 2009, 1041; WuM 2008, 613 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 15; MDR 2008, 885 = NJW-RR 2008, 1038; DGVZ 2008, 12; DGVZ 2007, 380; NJW-RR 2006, 1088; InVo 2004, 195 = WuM 2003, 637; NJW 1996, 1970; NJW-RR 1991, 186 = GRUR 1991, 159; NJW 1990, 2756). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt – anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO –, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (BGH, Beschluss v. 7.12. 2018, VIII ZR 146/18 – Juris 2012, 510; WuM 2004, 553; WuM 2003, 637). Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, WuM 2018, 726, WuM 2018, 221). Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger, der den zur Leistung verurteilten Schuldner erst während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beerbt hat. Da der nunmehrige Beklagte aufgrund des Erbfalls in die prozessuale Stellung des Erblassers eingerückt ist (BGH, ZEV 2018, 267). Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (BGH, MDR 2014, 926 = NJW-RR 2014, 969; GuT 2013, 217). Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung die Gefahr des Existenzverlustes zur Folge hat (BGH, WuM 2011, 528).
Eine Ausnahme gilt dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der Antrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht werden konnten (BGH, WuM 2008, 612 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 17; WuM 2008, 613 = Grundeigentum 2008, 1423 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 16; NJW 2001, 375 = NZM 2001, 194 = InVo 2001, 445), oder der Schuldner macht glaubhaft, dass er darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hatte (BGH, GuT 2008, 56). Nicht anders ist in der Rechtsprechung des BGH der Fall behandelt worden, dass zwar ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt worden war, in dem rechtfertigende Gründe trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit nicht vorgebracht wurden, und der Antrag aus diesem Grunde keinen Erfolg hatte. Denn auch in diesem Fall verhindert der Vollstreckungsschuldner, wie im Fall der fehlenden Antragstellung, die Prüfung der bereits erkennbaren und nachweisbaren Gründe für die begehrte Einstellung im Berufungsverfahren (BGH, GRUR 1997, 545; NJW 1992, 376). Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung in der Berufungsinstanz auf seinen Antrag nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung eingestellt worden war (BGH, NJW 1996, 2301).
Beruhte das Unterbleiben der Antragstellung i...