Rz. 4
Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit, ist der Beginn der Zwangsvollstreckung unzulässig und eine begonnene nach § 775 Nr. 3 ZPO einzustellen; bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben (§ 776 ZPO; Zöller/Herget, § 720 Rn. 1).
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