Rz. 1
Die Vorschrift ist eine Ausnahme von der Regel des § 751 Abs. 2 ZPO, wonach in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden darf, wenn die Sicherheitsleistung nachgewiesen und die Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Sie soll dem Gläubiger einer Geldforderung die Möglichkeit geben, schon vor der Leistung einer ihm auferlegten Sicherheit Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit der Schuldner sein Vermögen nicht beiseite schaffen kann oder es anderweitig – ohne Verschulden des Schuldners – der Vollstreckung entzogen werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, § 720a Rn. 1). Sie verschafft ihm allerdings nicht die Möglichkeit der Befriedigung, wohl aber die der Pfändung mit rangwahrender Wirkung (MünchKomm/ZPO-Götz, § 720a Rn. 1). Die Vorschrift ist auf alle Urteile anwendbar, die nur gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 709, § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder deren Vollstreckung auf einen Schutzantrag des Schuldners nach der Urteilsformel auf die Maßnahmen des § 720a ZPO beschränkt sind (§ 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und auf eine Geldforderung lauten. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist (BGH, MDR 2013, 1174 = FGPrax 2013, 189 = ZEV 2013, 624 = NJW 2013, 3786 = Rpfleger 2014, 9 = DNotZ 2014, 108 = ZErb 2014, 54, vgl. auch die zustimmende Anm. von Wilsch, ZfIR 2013, 783). Die Bestimmung ist aufgrund gesetzlicher Verweisung in § 795 Satz 2 ZPO auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse anwendbar. Allerdings nur insoweit als das den (Kostenfestsetzungs-)Beschlüssen zugrunde liegende Urteil ebenfalls unter die Bestimmung fällt, also nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist (MünchKomm/ZPO-Götz, § 720a Rn. 2). Keine Anwendung findet § 720a ZPO auf einen dinglichen Arrest, dessen Vollziehung gem. § 921 ZPO von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig gemacht wurde (OLG München, NJW-RR 1988, 1466).
Rz. 2
Nur die nach § 751 Abs. 2 ZPO sonst erforderliche Sicherheitsleistung entfällt für den Beginn der Sicherungsvollstreckung. Die anderen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen immer auch für die Sicherungsvollstreckung erfüllt sein (OLG Rostock, MDR 2006, 1433 = DGVZ 2006, 91 = JurBüro 2006, 382; OLG München, NJW-RR 1988, 1466).
Im Vollstreckungsverfahren gegen die Öffentliche Hand aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil fehlt es für die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 720a ZPO regelmäßig an einem diese Vollstreckung rechtfertigendem Sicherungsbedürfnis des Gläubigers. Daher sind für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile auf Zahlung einer Geldleistung gegen eine Gemeinde nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar (VG Dresden, Beschluss v. 18.12.2007 – 4 K 2485/07; a. A. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 720a Rn. 1.3; einschränkend: OVG Magdeburg, NVwZ 2012, 421; dies hält die Bestimmung des § 720a ZPO grundsätzlich für anwendbar. Das soll aber dann nicht gelten, wenn es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die nicht der Aufsicht des Landes unterliegen).