Rz. 8

Ohne Sicherheitsleistung zulässig ist auch die Vorpfändung (OLG Rostock, JurBüro 2006, 382; OLG Stuttgart, JurBüro 1980, 457 m. Anm. Mümmler), da die Pfändung bei der Sicherungsvollstreckung sich nach den allgemeinen Regeln richtet und auch die gleichen Wirkungen entfaltet wie jede Pfändung sonst (Verstrickung, Entstehung eines Pfändungspfandrechts). Der Gläubiger muss auch für die Vorpfändung die im Urteil als Voraussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmte Sicherheit nicht leisten (Zöller/Seibel, § 720a Rn. 4). Das gilt auch für die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners nach den §§ 807, 802c bis 802f ZPO.

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