Rz. 3

Das Vollstreckungsurteil darf nur erlassen werden, wenn der Titel nach dem Recht des Ursprungslandes rechtskräftig geworden ist. Was unter Rechtskraft im Einzelnen zu verstehen ist, bestimmt sich nach deutschem Recht. Erforderlich und ausreichend ist dabei die formelle Rechtskraft, d. h., dass die Entscheidung mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht (mehr) anfechtbar ist (Stein/Jonas/Münzberg, § 723 Rn. 8) oder eine vergleichbare Wirkung des ausländischen Rechts, die den Bestand des Titels im Ursprungsstaat so sichert, dass in einer mit der Rechtssicherheit verträglichen Weise mit dem Vollstreckungsurteil ein vom weiteren Schicksal der ausländischen Entscheidung unabhängiger Titel im Inland geschaffen werden kann (vgl. § 328 ZPO; MünchKommZPO/Gottwald, § 723 Rn. 2). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ergibt sich aus dem nach § 293 ZPO zu ermittelnden Recht des Ursprungsstaates, wobei irrelevant ist, ob die formelle Rechtskraft auch im Ausgangsstaat Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist (MünchKommZPO/Gottwald a. a. O.). Hinsichtlich aller Titel, die nur vorläufig vollstreckbar sind oder die nicht in Rechtskraft erwachsen können (notarielle Urkunden, Prozessvergleiche pp.), scheidet deshalb eine Vollstreckbarerklärung von vornherein aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?