Rz. 1
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils. Eine Klausel, die nicht auf einer Ausfertigung des Titels aufgesetzt ist oder die sich nicht auf den in der Ausfertigung verkörperten Titel bezieht, ist nichtig (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 244). Die vollstreckbare Ausfertigung ist die "körperliche Grundlage" der Zwangsvollstreckung. Alle Vollstreckungsmaßnahmen, gleich welchen Vollstreckungsorgans, erfordern die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung. Grundsätzlich wird, zum Schutz gegen "Doppelvollstreckungen", daher auch nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (§ 733 ZPO).
Ausfertigung bedeutet eine beglaubigte Abschrift der Urschrift (§ 49 Abs. 2 BeurkG), welche dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten (§ 47 BeurkG). Denn die Urschrift des Urteils bleibt in der Verwahrung des Gerichts, weshalb mit ihr – obschon Grundlage der Zwangsvollstreckung – die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden kann.
Ändert das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung sachlich ab, ist insoweit nicht mehr das erstinstanzliche Urteil, sondern das Berufungsurteil Grundlage der Vollstreckung, weshalb es mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Entbehrlich ist eine Vollstreckungsklausel beim Berufungsurteil grundsätzlich nur dann, wenn die Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen wird. Auch wenn lediglich die in dem erstinstanzlichen Urteil enthaltene Anordnung einer Sicherheitsleistung wegfällt, ist nicht schon deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils auszufertigen, weil der Wegfall dieser Vollstreckungsbeschränkung durch den Gläubiger dadurch nachgewiesen werden kann, dass der vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils eine einfache Ausfertigung des Berufungsurteils beigefügt wird (BGH, MDR 1998, 119 = InVo 1998, 104). Allerdings kann sich die Notwendigkeit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils dann ergeben, wenn das Berufungsgericht z. B. im Tenor seines Urteils die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Hauptsache und Zinsen vollständig neu fasst und insbesondere den Zinsausspruch der ersten Instanz durch eine umfangreiche und detaillierte Zinsstaffel ersetzt. Darin ist eine wesentliche Änderung zu sehen, die die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils erforderlich machen kann (BGH, MDR 1998, 120). Zum Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ausführlich: Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 Rn. 7 bis 19).
Rz. 2
Die Vollstreckungsklausel hat den zur Vollstreckung Berechtigten, d. h. den Vollstreckungsgläubiger, als ihren Adressaten zu bezeichnen. Nur dieser ist verfahrensrechtlich zur Zwangsvollstreckung berechtigt, § 750 Abs. 1 ZPO (BGH, DGVZ 2019, 34). Auszuweisen ist derjenige, der die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt und seine Klauselberechtigung nachgewiesen hat. Die Vollstreckungsklausel muss ihrer Funktion entsprechend Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels bestätigen und unter welchen vom Vollstreckungsorgan zu prüfenden Bedingungen (z. B. Eintritt eines Kalendertages, Sicherheitsleistung oder Gegenleistung), die mit ihr verbundene Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird.
Ihrem Wortlaut nach muss die Vollstreckungsklausel nicht zwingend dem im Gesetz vorgeschriebenen Muster entsprechen. Dieses gibt lediglich den zwingend notwendigen Mindestinhalt wieder (Schuschke/Walker, § 725 Rn. 2). Die Fassung mit diesem Wortlaut ist in der Praxis im Allgemeinen üblich. Der Urkundsbeamte darf jedoch nach Lage des Falls abweichen und insbesondere Änderungen kenntlich machen (Zöller/Seibel, § 725 Rn. 1). Oft sind Zusätze und Abweichungen nach der konkreten Fallgestaltung gerade geboten, so z. B. wenn die Klausel nur wegen eines Teils des Urteilsausspruchs erteilt wird. Enthält der Titel nämlich mehrere Aussprüche, bezieht sich die Klausel, soweit sie nicht ausdrücklich beschränkt ist, auf den gesamten Titel. Ist die Klausel nicht im Hinblick auf den gesamten Titel sachlich gerechtfertigt, bedarf sie der Beschränkung auf einzelne Ansprüche. Danach ist sie auf einzelne Ansprüche zu beschränken, wenn allein im Hinblick auf diese bereits Vollstreckungsreife gegeben ist und im Übrigen, z. B. aufgrund der Abhängigkeit einer Bedingung, noch fehlt. Eine solche Teilklausel ist auch dann zu erteilen, wenn und soweit nur einzelne Urteilsaussprüche einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, andere nicht. Ist sie von vornherein nur für einen bestimmten Teil beantragt, ist sie ebenfalls zu beschränken.
Notwendig ist, dass die Klausel inhaltlich der Vorschrift entspricht, als Zeugnis der Zwangsvollstreckung kenntlich ist und den Gläubiger benennt. Bei ausreichender Benennung im Urteil genügt die Bezeichnung Kläger oder Antragsteller, bei einer vollstreckbaren Urkunde auch Gläubiger, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Im Normalfall ist die Bezeichnung des vollstreckbaren Anspruchs...