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Rechtsnachfolger des Schuldners ist, wer an der Stelle des im Titel genannten Schuldners seinerseits Schuldner des titulierten Anspruchs oder Besitzers der streitbefangenen Sache (§ 325 Abs. 1 ZPO) geworden ist (BGH, NJW-RR 2021, 1145). Damit setzt die Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite den unter Wahrung der Anspruchsidentität erfolgenden Austausch der Person des Schuldners der titulierten Verpflichtung voraus (BGH, NJW-RR 2021, 1145). Im Einzelnen kommen z. B. in Betracht: Der Erbe nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist (§§ 1954, 1958 BGB); mehrere Erben als Gesamtschuldner (§§ 1867, 2058 BGB); wer Erbe wird, weil ein zunächst Berufener wirksam ausgeschlagen hat, ist nicht Rechtsnachfolger des Ausschlagenden, sondern des Erblassers-.; Der Nacherbe wird erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls Erbe des Vorerben; der auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Titel (§ 1586b BGB) gegen den Erblasser, kann auf den Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden (BGHZ 160, 186). Jeder sonstige Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners; aber auch der Einzelrechtsnachfolger bei Eigentumsübertragung an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (BayVGH, BayVBl 2018, 139); der Neuschuldner bei befreiender Schuldübernahme (umstritten, vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, § 727 Rn. 12.3), nicht jedoch bei Schuldmitübernahme und gesetzlichem Schuldbeitritt (BGH, Rpfleger 1974, 260); der Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist; der Eigentümer nach Grundbucheintragung wegen des (dinglichen) Anspruchs des Gläubigers einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§ 1148 BGB; OLG Hamm, Rpfleger 1990, 215); die so genannten Parteien kraft Amtes (Insolvenz-, Zwangs-, Nachlassinsolvenz- und Nachlassverwalter sowie der Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO; BGH, NZI 2019, 244; OLG Karlsruhe, InVo 2005, 103; LAG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 119 [Konkursverwalter]; LG Hamburg, MDR 1970, 429; OLG Stuttgart, Rpfleger 1990, 312). Bei einem Wechsel in der Person des Insolvenzverwalters liegt keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vor, und der neue Verwalter kann sich des auf seinen Vorgänger lautenden Schuldtitels bedienen (LG Essen, NJW-RR 1992, 546).
Ist ein Vollstreckungstitel (hier aus einem Arbeitsverhältnis) gegen den Insolvenzverwalter erwirkt worden und wird später das Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf den Schuldner als Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters erfolgen (LAG Düsseldorf, Rpfleger 2006, 90). Die Notwendigkeit einer Umschreibung des gegen den Schuldner erlassenen Titels auf den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht nur, wenn die Zwangsvollstreckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Eine auf den Schuldner lautende Klausel muss deshalb in diesen Fällen nicht auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden. Ein dem Schuldner bereits zugestellter Titel muss dem Insolvenzverwalter auch nicht erneut zugestellt werden. Gibt in diesen Fällen der Insolvenzverwalter einen Gegenstand aus der Insolvenzverwaltung mit der Folge des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner frei, ist eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ebenfalls nicht erforderlich und auch nicht eine erneute Zustellung an ihn (BGH, InVo 2006, 111; InVo 2006, 109 = WM 2005, 1324 = DNotZ 2005, 840). Zwar handelt es sich bei dem Wechsel in der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter und nach Freigabe erneut auf den Insolvenzschuldner nicht um eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne, da die Rechtsinhaberschaft während des gesamten Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzschuldner verbleibt.
Nach gefestigter, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH, DNotZ 2005, 340) ist § 727 ZPO jedoch auf diese Fälle zumindest entsprechend anzuwenden, so lange noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Verfügungsbefugten eingeleitet wurde (LG Dessau-Roßlau, NotBZ 2008, 351). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies nur, wenn auf ihn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Eröffnungsverfahren übergeht (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter). Als Gesamtrechtsnachfolger werden auch Nachlass- und Zwangsverwalter angesehen, nicht dagegen der Nachlasspfleger, der nach allgemeiner Auffassung gesetzlicher Vertreter der (meist unbekannten) Erben ist. Auch der Treuhänder nach § 313 InsO ist Rechtsnachfolger auf der Schuldnerseite (§§ 292 i. V. m. 80 InsO). Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens tritt Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Treuhänder auch ein, wenn der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch wirksame Verfügung einen zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch begründet. Das ist z. B. der Fall, wenn er sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.1.2014 – 21 T...