Rz. 5
Die Bestimmung des § 727 ZPO findet in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung entsprechende Anwendung: §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und § 749 ZPO; § 126 Abs. 2 S. 3 VVG. Grundsätzlich kann dem Rechtsnachfolger des in einem Urteil bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt ist (KGR Berlin, 2009, 311 = Rpfleger 2009, 251 = FamRZ 2009, 1002). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Wird die Zwangsvollstreckung jedoch auf eine Vollstreckungsabwehrklage uneingeschränkt für unzulässig erklärt, kann auch dem Rechtsnachfolger des Titelgläubigers keine Vollstreckungsklausel erteilt werden (OLG Frankfurt/M, FamRZ 1998, 967). Für den Fall der gewillkürten Prozessstandschaft ist anerkannt, dass ein Urteil über die abgetretene Forderung, das Rechtskraftwirkung für und gegen den Zessionar entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO auf diesen umgeschrieben werden kann (BGH, NJW 1988, 2375). Das setzt voraus, dass der in gewillkürter Prozessstandschaft klagende Zedent die Zwangsvollstreckung ablehnt, verzögert oder aus sonstigen Gründen nicht durchführt. Durch die Regelung des § 727 ZPO soll nämlich ein neuer Prozess vermieden werden, was die entsprechende Anwendung der Bestimmung auf den Fall der gewillkürten Prozessstandschaft rechtfertigt (OLG Köln, JurBüro 1994, 742). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in gewillkürter Prozessstandschaft einen Vollstreckungstitel erwirkt hat und der neue Verwalter nach Wechsel im Verwalteramt aus diesem Titel vollstrecken will (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1035, welches dahinstehen hat lassen, ob auf den (neuen) Verwalter oder die Wohnungseigentümer umzuschreiben ist). Die Vorschrift ist auch dann entsprechend anwendbar, wenn Unterhaltsleistungen nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind. Das Land, auf das nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhaltsforderungen eines Kindes übergegangen sind, kann deshalb die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von dem in Prozessstandschaft erstrittenen Titel der sorgeberechtigten Mutter verlangen. Dabei ist es unschädlich, dass das Land nicht Rechtsnachfolger der im Titel genannten Gläubigerin ist.
Der Verbleib des Titels bei der Prozessstandschafterin steht der Erteilung der Vollstreckungsklausel nur entgegen, wenn der Schuldner konkret der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist. Auch das die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung betreibende Land muss die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbrachten Vorschussleistungen durch Urkunden belegen, die Vorlage eines Bescheids über die Bewilligung der Vorschussleistungen reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 826). Auch umgekehrt kommt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das unterhaltsberechtigte Kind in Betracht, wenn das Land, das Unterhaltsvorschuss geleistet hat, einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hatte (§ 7 UnterhVG; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689; a. A. OLG Koblenz JAmt 2013, 603). Das setzt allerdings voraus, dass das Land den Unterhaltsvorschuss bis zum Zeitpunkt der Klauselerteilung an das Kind auch tatsächlich erbracht hat, denn der erwirkte Titel steht unter der Bedingung, dass die Vorschussleistungen auch weiterhin gezahlt werden (OLG Köln, InVo 2002, 375). Nach Beendigung der Prozessstandschaft ist dem materiell berechtigten Unterhaltsgläubiger die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen (OLG Karlsruhe InVo 2005, 29). Dem Träger von Leistungen nach dem UVG kann auch für Rückstände, die der Unterhaltsberechtigte nach treuhänderischer Rückübertragung titulieren lässt, nach § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn der Erwerb der Forderung nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat (OLG Stuttgart v. 2.7.2014 – 11 WF 69/14 – , juris). Schließlich ist nach der zutreffenden h. M. die Bestimmung des § 727 ZPO auf den wahren Eigentümer, der im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen wird, entsprechend anwendbar (OLG Hamm, InVo 1999, 187 = NJW 1999, 1038 m. w. N.; LG Rostock, JurBüro 2001, 384).
Die Vollstreckungsklausel kann demnach vom Bucheigentümer auf den wahren Eigentümer umgeschrieben werden. Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben (OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 36). Beim Wechsel der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter und nach Freigabe durch diesen erneut auf den Insolvenzschuldner handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne, da die Rechtsinhaberschaft während des gesamten Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzschuldner verbleibt. Jedoch ist § 727 ZPO auf diese Fälle entsprechend anzuwend...