1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift des § 325 ZPO bestimmt, dass das rechtskräftige Urteil auch für und gegen diejenigen Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1999, 273) Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind oder den Besitz einer im entschiedenen Prozess streitbefangenen Sache erlangt haben. Einem neuen Prozess des Rechtsnachfolgers gegen den alten Schuldner oder des alten Gläubigers gegen den neuen Schuldner kann in den Grenzen der Urteilswirkung die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft entgegengehalten werden. Dem steht gegenüber, dass nach § 750 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur für und gegen diejenigen Personen betrieben werden darf, die in dem nämlichen Titel als Gläubiger und als Schuldner bezeichnet sind. Die aufgezeigte Kluft zwischen der erweiterten Urteilswirkung (§ 325 ZPO) einerseits und den Erfordernissen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) andererseits zu überbrücken ist ein Anliegen der Bestimmung des § 727 ZPO. Es kann nämlich nicht darauf verzichtet werden, diejenigen Personen, die an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein dürfen, zumindest in der Klausel namentlich zu benennen, weil eine Vollstreckungsstandschaft unzulässig ist. Die Vorschrift eröffnet daher die Möglichkeit der titelerstreckenden (titelumschreibenden) Vollstreckungsklausel. Damit dient sie der Vereinfachung des Verfahrens durch Vermeidung unnötiger Prozesse und Kosten. Dieses vereinfachte Klauselumschreibungsverfahren ist auf einen sog. Prätendentenstreit auf Gläubigerseite nicht anwendbar. Die angemessene Regelung des Streits zwischen den Prätendenten lässt sich regelmäßig nur in einem neuen Erkenntnisverfahren herbeiführen, in dem den Streitenden alle Beweismittel zur Verfügung stehen (OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 282). Die Bestimmung findet im Grunde auf alle Vollstreckungstitel Anwendung, die nach dem 8. Buch der ZPO zu beurteilen sind. Die Titel müssen, entgegen der Mutmaßung aus der Anknüpfung an § 325 ZPO, nicht der Rechtskraft fähig sein (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 2, 5). Deshalb gilt sie für vorläufig vollstreckbare Urteile (BGH NJW-RR 2001, 1362) und auch Titel, welche einstweiligen Rechtsschutz gewähren (vgl. insoweit auch § 929 Abs. 1 ZPO). Bedarf es im Anwendungsbereich des FamFG nach § 86 Abs. 3 FamFG keiner Vollstreckungsklausel, findet auch dort die Zwangsvollstreckung für und gegen Rechtsnachfolger ohne Klausel statt (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 6).
2 Rechtsnachfolge
Rz. 2
Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an (VGH München, BayVBl 2018, 139). Es kommt Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht (Schuschke/Walker, § 727 Rn. 3), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (BAG, NZA 2014, 1155). Die Rechtsnachfolge kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein (OLG Köln, MDR 1990, 452). Entscheidend ist der unter Wahrung der Identität des Rechts erfolgende Übergang der Sachlegitimation (BGH, NJW-RR 2012, 1297). Dieser ist nur bei Personenverschiedenheit von Veräußerer und Erwerber denkbar (OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 472). Bei der Umwandlung der früheren DB BANK Deutsche Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13.8.1998 (BGBl I S. 2102) handelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden Rechtsformwechsel und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge (BGH, MDR 2004, 640). Sie kann aber auch als Teilrechtsnachfolge in Erscheinung treten, wenn z. B. der Gläubiger eine ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung nur zum Teil abtritt (OLG Köln, JurBüro 1994, 613). Die Änderung nur des Namens der im Urteil (oder auch einem sonstigen Vollstreckungstitel) als Gläubiger bzw. Schuldner des Anspruchs genannten Person, die unverändert Gläubiger oder Schuldner ist (z. B. Verheiratung, Annahme an Kindes Statt oder Namensänderung), ist kein Rechtsnachfolgefall im Sinne der Bestimmung (LG Koblenz, InVo 2004, 29).
Der geänderte neue Name ist bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel kenntlich zu machen und wenn die Vollstreckungsklausel bereits erteilt ist, ist der neue Name als klarstellender Zusatz beizuschreiben (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 726 Rn. 71). Ebenso ist die Änderung der Firma nach den §§ 31, 107 HGB eine Namensänderung (BGH, NJW-RR 2011, 1335 = MDR 2011, 1137), die gegebenenfalls mit klarstellendem Zusatz kenntlich zu machen ist (vgl. i.E. Zöller/Seibel, § 727 Rn. 31, 32). Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung des Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH, NJW 2017, 2917; LG Verden, DGVZ 2018, 14). Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei nicht in der Vollstreckun...