Rz. 1

Die Bestimmung erfasst ebenso wie § 727 ZPO grundsätzlich alle Vollstreckungstitel, auch z. B. einen Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO). Auf Titel mit vorläufigem Charakter, insbesondere vorläufig vollstreckbare Urteile findet § 729 ZPO keine Anwendung, weil die Bestimmung ausdrücklich daran anknüpft, dass die Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Allerdings ist die Bestimmung auch auf Titel anwendbar, die nicht rechtskraftfähig sind aber nicht nur vorläufigen Charakter haben wie z. B. Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden (vgl. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 729 Rn. 1). Über die Inbezugnahme durch § 1111 ZPO gilt die Bestimmung entsprechend im Zusammenhang mit der Erteilung von inländischen Vollstreckungsbescheinigungen nach Art. 53, 60 Brüssel Ia-VO (BeckOK/ZPO-Ulrici, a. a. O., Rn. 1a). Anders als § 727 ZPO werden in § 729 ZPO nicht Fälle der privaten Schuldnachfolge, sondern Fälle des kraft Gesetzes eintretenden Schuldbeitritts behandelt. Zweck der Bestimmung ist die Begünstigung des Gläubigers, der sich gegen den "Übernehmer" keinen neuen Titel beschaffen muss, sondern den einfacheren Weg des § 727 ZPO gehen kann. Dies ist eine Folge der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 729 Rn. 1). Mögliche Einwendungen kann der neue Schuldner dem Gläubiger nach § 767 ZPO entgegensetzen. Im Hinblick auf das alte Verfahren gilt die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO nicht.

 

Rz. 2

Die Prüfung der Vollstreckungsmöglichkeit ist auch in diesen Fällen dem Rechtspfleger übertragen. Er hat die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels auch gegen die bei einem solchen Rechtsgrund (mit)haftende Person mit Erteilung der Vollstreckungsklausel vor Beginn der Zwangsvollstreckung für das Vollstreckungsorgan bindend zu bescheinigen (Zöller/Seibel, § 729 Rn. 1).

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