Rz. 1

Wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in einem "ordentlichen" Rechtsstreit erstreiten. Für ihn hat diese besondere Klage den Vorteil, dass er lediglich die besonderen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht den Anspruch selbst darzulegen und zu beweisen hat. Daraus folgt zugleich, dass die Klauselerteilungsklage dann nicht zulässig ist, wenn der Antrag des Gläubigers auf Erteilung der Klausel deshalb zurückgewiesen wurde, weil schon die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel (z. B. Bestimmtheit des Titels) verneint wurden (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 731 Rn. 1). In diesen Fällen kann sich der Gläubiger gegen die Verweigerung der Klausel allein mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden (vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 19). Die Vorschrift ist auch auf vollstreckbare Beschlüsse nach dem FamFG in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel statthaft ist. Bedarf es gem. § 86 Abs. 3 FamFG keiner Klausel zur Vollstreckung, fehlt eine dem § 731 ZPO entsprechende Regelung. Im Bereich des § 95 FamFG findet die Regelung des § 731 ZPO entsprechende Anwendung. Hier hat allerdings allein der Richter zu entscheiden (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 731 Rn. 2). Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Klage auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, z. B. bei der Umschreibung eines vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Prozessvergleichs (als Vollstreckungstitel nach den §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). § 731 ZPO findet entsprechende Anwendung (VG Regensburg v. 29.4.2014 – RO 2 V 13.1436 – , juris).

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