Rz. 2
Nach wohl h. M. handelt es sich um eine prozessuale Feststellungsklage, weil das Gericht nur feststellt, dass die Erteilung der Klausel zulässig ist, aber die Klausel nicht (selbst) erteilt (vgl. Zöller/Seibel, § 731 Rn. 4). Nach anderer Auffassung (vgl. Schuschke/Walker, § 731 Rn. 2 m. w. N.; BeckOK ZPO/Ulrici, § 731 Rn. 4, 4.1) handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage, weil der Rechtspfleger (oder der Notar) in diesen Fällen die Klausel nicht ohne die Anordnung durch das Urteil erteilen dürfte. Es werde dementsprechend nicht ein Streit über die Erteilung der Klausel beendet, sondern die Möglichkeit der Klauselerteilung erst eröffnet. Die Auswirkungen des dogmatischen Streits sind in der Praxis gering. Auswirkungen hat er lediglich auf die Formulierung des Antrags. Die Vertreter der Feststellungsklage haben einen Feststellungsantrag, die Vertreter der prozessualen Gestaltungsklage einen Antrag auf Zulässigkeit der Klauselerteilung zu stellen. Dabei können die Anträge im gerichtlichen Verfahren ausgelegt werden; weshalb es nicht zum Schaden des Klägers gereichen darf, wenn das Gericht der ein oder anderen dogmatischen Einordnung folgt. Das Gericht hat die Parteien nach § 139 ZPO – in jeder Lage des Verfahrens – auf die Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags hinzuweisen. Schließlich deckt sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse mit dem (allgemeinen) Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist im ordentlichen Verfahren, nicht im Urkunden- oder Wechselprozess zu erheben. Das Gericht stellt die Klage an den Prozessbevollmächtigten des Vorprozesses zu (§§ 172 Abs. 1, 81 ZPO). Die Klage nach § 731 ZPO beinhaltet nicht eine nochmalige Verurteilung zur Leistung, sondern stellt lediglich – auf Grundlage eines bereits vorliegenden Titels – die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung her und hat damit nicht denselben Streitgegenstand wie die – titulierte – Leistungsklage (KGR Berlin 2007, 1054). Die Klage auf Klauselerteilung ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der greift, wenn der Gläubiger gegenüber dem für die Klauselerteilung zuständigen Organ die Nachweise nicht in der erforderlichen Form (öffentliche Urkunden) beibringen kann. Gegenstand der Klage nach § 731 ZPO ist nicht nur die Ersetzung des fehlenden formellen Nachweises, sondern ihr Erfolg setzt das Vorliegen auch der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klauselerteilung, insbesondere das Vorliegen eines wirksamen und hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels voraus (KG a. a. O.). Aus der Natur der Klage nach § 731 ZPO als Teil der Zwangsvollstreckung – die dem staatlichen Monopol unterfällt und eine geordnete Rechtsdurchsetzung gewähren soll – folgt, dass der Streitgegenstand nicht einer vollen Dispositionsbefugnis der Parteien des Rechtsstreits unterliegt. Deshalb dürfte ein Prozessvergleich auf Klauselgewährung ebenso unzulässig sein, wie ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO mit der Folge, dass ein die Klage stattgebendes Urteil ergeht, obwohl z. B. wegen Unbestimmtheit des Titels eine Zwangsvollstreckung an sich unzulässig wäre. Schließlich würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass die Vollstreckungsbefugnis durch Parteivereinbarung nicht über die gesetzlichen Möglichkeiten hinaus erweitert werden kann (Zöller/Seibel, vor § 704 Rn. 24, 26). Infolge der eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien in Bezug auf die Klauselerteilung, stellt sich der Anspruch auf Klauselerteilung als nicht schiedsfähig dar (KG a. a. O.).
Rz. 3
Parteien des Rechtsstreits sind auf der Klägerseite derjenige, der die Vollstreckungsklausel für sich anstrebt, und auf der Beklagtenseite der Schuldner, gegen den die Zwangsvollstreckung aus dem Titel tatsächlich betrieben werden soll.