Rz. 6
Die Klage setzt voraus, dass ein nach § 726 Abs. 1 ZPO oder nach den §§ 727 bis 729 ZPO erforderlicher Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann (BAG, NZW 2020, 604). Das ist z. B. dann der Fall, wenn aufgrund eines Vergleichs ein Zulassungsbescheid und eine Studienbescheinigung vorzulegen ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 30.8.2016, 10 UF 123/15 – Juris; vgl. auch LG Hamburg, WuM 2015, 632). Es fehlt das Feststellungsinteresse bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger (Gläubiger) die im Klagewege begehrte Vollstreckungsklausel auf einem einfacheren, weniger prozessual förmlichen Wege erlangen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger nach § 792 ZPO einen Erbschein beantragen könnte, denn das setzt ein Verfahren voraus, das mit Mühen und Kosten an eine Klage heranreicht und in dem mit Schwierigkeiten zu rechnen ist (LG Ravensburg, JurBüro 2017, 604; VGH Mannheim, NJW 2003, 1203; Zöller/Seibel, § 731 Rn. 2). Aus diesem Grund wird es im Regelfall erforderlich sein, die Vollstreckungsklausel vor Klageerhebung bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zu beantragen. Dies kann selbst dann gelten, wenn dem Kläger (Gläubiger) die ein oder andere (öffentliche oder öffentlich beglaubigte) Urkunde fehlt, da der Schuldner in einem Anhörungsverfahren Tatsachen zugestehen kann mit der Folge, dass ein Nachweis insoweit nicht mehr notwendig ist (vgl. § 730 ZPO, Rn. 3).
Rz. 7
Hat der Rechtspfleger (oder Notar) den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt, stellt sich die Frage, ob der Gläubiger vor Erhebung der Klauselerteilungsklage das Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach § 11 RPflG, § 54 BeurkG, §§ 58ff. FamFG (erfolglos) durchgeführt haben muss. Dabei ist nach wohl zutreffender Auffassung zu unterscheiden: Legte der Gläubiger keine oder unzureichende Urkunden vor und hat sich der Schuldner auch schon ablehnend in Bezug auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel geäußert, ist die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht notwendig. Hat aber der Rechtspfleger (oder Notar) die Urkunden nur unzutreffend gewürdigt, ist von der Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen vor der Erhebung der Klage Gebrauch zu machen (Schuschke/Walker, § 731 Rn. 6). In der Klageschrift hat der Kläger (Gläubiger) darzulegen, warum er nicht den einfacheren und billigeren Weg des Antrags auf Erteilung der Klausel bei dem hierfür zuständigen Vollstreckungsorgan gegangen ist.