Rz. 8
Die Erinnerung ist dann begründet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung nicht vorliegen oder die erteilte Vollstreckungsklausel selbst inhaltlich fehlerhaft ist (OLG Köln, MittdtPatA 3003, 432; Zöller/Seibel, § 732 Rn. 15; Musielak/Voit/Lackmann, § 732 Rn. 8; a. A. nach der im Erinnerungsverfahren auf den Zeitpunkt der Klauselerteilung abzustellen ist: OLG Nürnberg, MDR 1960, 318; differenziert: BeckOK/ZPO-Ulrici, § 732 Rn. 13.1). Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht gegeben sind; wenn der erforderliche Nachweis der besonderen Voraussetzungen der qualifizierten Klausel nicht in der geforderten Weise erbracht ist oder wenn die Voraussetzungen für die im Einzelfall erteilte Klausel nicht vorliegen (Schuschke/Walker, § 732 Rn. 5 bis 7). Es kommen als zu berücksichtigende Einwendungen lediglich solche formeller Art in Betracht und nicht materielle Einwendungen (BGH, NJW 2009, 1887). Die Entscheidung des Gerichts weist entweder die Einwendungen zurück oder hebt die (erteilte) Klausel auf. Das Gericht sollte es in der Form tun, dass es die Zwangsvollstreckung aufgrund der erteilten Klausel für unzulässig erklärt (Stein/Jonas/Münzberg, § 732 Rn. 10). Diese Fassung bringt zum Ausdruck, dass nicht die Vollstreckbarkeit des Titels als solche, sondern allein diejenige aus der konkret erteilten vollstreckbaren Ausfertigung unzulässig ist. Der Gläubiger kann, wenn sich neue Tatsachen ergeben, den gleichen Titel erneut vollstreckbar ausfertigen lassen.
Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, DNotZ 2009, 935 = WM 2009, 846 = NJW 2009, 1887; NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27; NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33).
2.2.1 Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen
Rz. 9
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlen z. B., wenn kein Antrag auf Erteilung der Klausel gestellt war (OLG Oldenburg, MDR 1955, 488); wenn der zu vollstreckende Titel kein Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung ist (LG Essen, MDR 1975, 937); wenn eine vollstreckbare Urkunde nicht wirksam errichtet worden ist (BGH, NJW-RR 1990, 246; MDR 1988, 136); wenn der vollstreckbar beurkundete Titel keine bestimmte Geldsumme betrifft (LG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 698); wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (z. B. wegen Unbestimmtheit) hat (OLG Karlsruhe, OLGZ 1991, 227; OLG Düsseldorf, MDR 1986, 328); wenn sich aus der Unterwerfungserklärung nicht mit hinreichender Deutlichkeit der Titelgläubiger ergibt (BGH, NJW 2010, 2041; a. A. BGH, NJW 2011, 2803); wenn der Titel gegen eine Person gerichtet ist, die nicht nach seinem Inhalt zur Leistung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 93).
2.2.2 Nachweis der besonderen Voraussetzungen
Rz. 10
Der Nachweis der besonderen Voraussetzungen ist dann nicht erbracht, wenn der Gläubiger keine oder unzureichende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegt hat und die Tatsachen nicht offenkundig sind. Er ist weiter nicht erbracht, wenn der Schuldner durch die Vorlage anderer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden den Nachweis widerlegt oder soweit erschüttert, dass er nicht als hinreichend gesichert erscheint.
2.2.3 Einzelfälle
Rz. 11
Die Vollstreckungsklausel ist u. a. dann fehlerhaft, wenn sie vom unzuständigen Organ erteilt wurde; wenn sie für mehr erteilt wurde, als nach dem Inhalt des Titels vollstreckt werden kann; wenn sie gegen einen anderen, als beantragt, erteilt worden ist.