Rz. 21

Liegt ein gegen alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter, nach § 736 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geeigneter Titel vor und ist danach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Außenwirksamkeit ohne weiteres zur OHG geworden, so kann dieser Titel auch gegen die OHG vollstreckt werden, da es sich lediglich um den Wechsel der Rechtsform handelt und die Identität der Gesellschaft dabei gewahrt bleibt. Es bedarf keiner Umschreibung, da auch kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist. Entsprechendes gilt für eine Umwandlung in eine KG (Schuschke/Walker, Einf. §§ 735, 736 Rn. 4).

 

Rz. 22

Ist umgekehrt ein Urteil gegen eine OHG bzw. KG ergangen und danach eine Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt, gilt das Gleiche. Auch hier ist die Identität gewahrt. Mit dem Titel kann ohne Weiteres in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollstreckt werden. Eine Vollstreckung allerdings in das persönliche Vermögen der Gesellschafter ist nicht möglich (§ 129 Abs. 4 HGB). Auch bei einer Vollbeendigung der OHG bzw. der KG kann der gegen die Handelsgesellschaft gerichtete Titel nicht auf die (vormaligen) Gesellschafter umgestellt werden (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1976, 372).

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