1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil voraus.
2 Das Urteil des BGH v. 29.1.2001 (II ZR 331/00)
Rz. 2
Der BGH (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und auch parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet (sog. "Außen-GbR"). Für die vertraglichen Ansprüche aus der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr ändert sich danach die Rechtslage auch bezüglich der Zwangsvollstreckung erheblich.
2.1 Ansprüche der Gesellschaft
Rz. 3
Hat die Gesellschaft eigene Ansprüche, die sie selbst geltend macht, ist sie als Gesellschaft Klägerin. Sie wird durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter gesetzlich vertreten. Diese können oder müssen (§ 78 ZPO) die Prozessführung einem Rechtsanwalt überlassen, dem sie namens der Gesellschaft Vollmacht erteilen. Die Klageschrift muss den Namen der Gesellschaft enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Führt die Gesellschaft keinen Gesamtnamen, wird als Partei "die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus (den namentlich bezeichneten Gesellschaftern)" angegeben. Die Klageschrift muss außerdem die Anschrift der Gesellschaft oder die Anschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters enthalten. Im Übrigen ist die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Gesellschafter Sollvorschrift. Da die Gesellschafter selbst nicht Partei im Prozess der Gesellschaft sind, führt ein Gesellschafterwechsel hier nicht zu einer Parteiänderung. Doch kann das Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Prozesses führen (§§ 241, 246 ZPO).
Klagt ein Gesellschafter, der nicht oder nicht allein vertretungsberechtigt ist, im Namen der Gesellschaft einen Anspruch ein, so ist die Klage mangels gesetzlicher Vertretungsmacht des Gesellschafters unzulässig (§ 56 ZPO).
Rz. 4
Klagt ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch ein, den er als Anspruch der Gesellschaft bezeichnet, so ist die Klage grundsätzlich mangels Prozessführungsbefugnis des klagenden Gesellschafters unzulässig. Doch kann ein Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft oder auf Leistung an sich selbst klagen, wenn ihm eine entsprechende Ermächtigung von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern erteilt wurde und er ein eigenes rechtliches Interesse an der Klage hat (nach den Regeln der gewillkürten Prozessstandschaft). Ebenso kann ein Gesellschafter in bestimmten Notfällen auf Leistung an die Gesellschaft klagen. Klagt ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch ein, den er als eigenen Anspruch bezeichnet, der sich aber als Anspruch der Gesellschaft herausstellt, so ist die Klage mangels Sachlegitimation des klagenden Gesellschafters unbegründet.
Rz. 5
Ein Urteil, das von einem ermächtigten Gesellschafter oder gegen ihn erstritten wird, erlangt materielle Rechtskraft auch für oder gegen die Gesellschaft. Desgleichen erlangt ein Urteil, das von einem Notgeschäftsführer oder gegen ihn erstritten wird, materielle Rechtskraft auch für oder gegen die Gesellschaft. Denn wenn der Notgeschäftsführer lediglich in Vertretung der Gesellschaft klagen könnte, würde das Urteil gegenüber der Gesellschaft als Partei wirken. Erst recht muss das Urteil gegenüber der Gesellschaft wirken können, wenn der Notgeschäftsführer weitergehend zur Klage im eigenen Namen berechtigt ist!
Rz. 6
Hat die Gesellschaft ein Leistungsurteil erstritten, so kann nur sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Das AG Hannover vertritt die Auffassung, dass in dem Titel neben dem Namen der Gesellschaft auch die Gesellschafter namentlich zu bezeichnen seien; andernfalls eine Zwangsvollstreckung nicht möglich sein solle (DGVZ 2003, 123). Der namens eines Gesellschafters gestellte Vollstreckungsantrag wäre unzulässig, weil der Gesellschafter in dem Urteil nicht als Gläubiger bezeichnet ist (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weil auch die Vollstreckungsklausel grundsätzlich nicht auf seinen Namen erteilt werden kann (vgl. §§ 727 ff. ZPO). Ist umgekehrt das Urteil von einem Gesellschafter erstritten worden, so kann es nur von ihm vollstreckt werden, selbst wenn es auf Leistung an die Gesellschaft lautet.
2.2 Ansprüche gegen die Gesellschaft
Rz. 7
Die Gesellschaft hat eigene Verbindlichkeiten, die gegen sie selbst geltend gemacht werden. Beklagte ist also die Gesellschaft. Für ihre Vertretung, ihre Angabe in der Klageschrift und einen Gesellschafterwechsel gilt dasselbe wie bei der eigenen Klage der Gesellschaft. Ein Urteil, das eine Verbindlichkeit der Gesellschaft materiell-rechtskräftig verneint, erlangt analog § 129 Abs. 1 HGB materielle Rechtskraft auch für die Gesellschafter, wenn sie als akzessorische Schuldner verklagt werden...