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Betreibt ein Gläubiger des Bestellers die Zwangsvollstreckung ohne den nach § 737 ZPO erforderlichen Duldungstitel, kann der Nießbraucher Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Hat er den Gegenstand in seinem Gewahrsam, kann er der Vollstreckung nach § 809 ZPO widersprechen. Bis zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung kann der Duldungstitel noch beigebracht werden. Fehlt der Duldungstitel, kann der Nießbraucher auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 737 Rn. 16, 17). Sie hat aber dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Nießbraucher die Zwangsvollstreckung nach § 1086 Satz 1 BGB dulden muss.

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