Rz. 5
Es ist – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – ein Leistungstitel gegen beide erforderlich (OLG München, NJW-RR 2013, 527 = FamRZ 2013, 1404 = MittBayNot 2013, 407 = JurBüro 2013, 215 = NotBZ 2013, 194; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1662 = JurBüro 2010, 495 = FamRZ 2010, 1693), weil beide nicht nur gesamtschuldnerisch für die Gesamtgutverbindlichkeiten haften, sondern auch in der Vollstreckung nur gemeinsam verfügungsbefugt sind. Liegt bei bestehender Gütergemeinschaft, deren Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, nur gegen einen der Ehegatten ein Titel vor, kann mit ihm auch nicht der Anteil dieses Ehegatten am Gesamtgut der Gütergemeinschaft gepfändet werden, auch nicht als zukünftiger Anteil (OLG München, NJW-RR 2013, 527 = FamRZ 2013, 1404 = MittBayNot 2013, 407 = JurBüro 2013, 215 = NotBZ 2013, 194). Der Grundsatz, dass gegen beide Ehegatten ein Leistungstitel vorliegen muss, gilt auch für die Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts (OLG Düsseldorf a. a. O.) sowie die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht (BGH, FamRZ 1998, 905). Dabei kann der Titel gegen jeden der beiden Ehegatten in getrennten Verfahren erwirkt worden sein (Pfälzisches OLG Zweibrücken, FGPrax 2009, 107 = Rpfleger 2009, 467 = FamRZ 2009, 1910). Voraussetzung ist aber im Weiteren, dass der Schuldgrund der Verpflichtungen der Ehegatten, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe ist (Pfälz. OLG Zweibrücken a. a. O.). Für die Feststellung des einheitlichen Schuldgrundes genügt im Allgemeinen nicht, dass die Beträge der Hauptforderungen in beiden Titeln jeweils identisch sind (OLG München, ZVI 2012, 422 = FamRZ 2013, 1403). Ein Titel gegen einen Ehegatten genügt auch dann nicht, wenn dieser Ehegatte im konkreten Einzelfall ausnahmsweise als Notgeschäftsführer allein handeln durfte. Abweichend davon ist, wenn eine persönliche Haftung fehlt und nur das Gesamtgut haftet, gegen den Ehegatten, der die Schuld eingegangen ist, ein Leistungstitel erforderlich und gegen den anderen Ehegatten ein Duldungstitel, wenn auf ein Gesamtgut ausländischen Güterrechts und damit die §§ 739 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind. § 740 Abs. 2 ZPO, der zwei Leistungstitel gegen die Ehegatten verlangt, steht dem Duldungsverlangen in diesen Fällen nicht entgegen (AG Menden, FamRZ 2006, 1471 = IPRspr 2006, 449; so auch BGH zum Gesamtgut nach niederländischem Recht, FamRZ 1998, 905 = NJW-RR 1998, 1377 = MDR 1998, 969).