Rz. 8

Wird in das Gesamtgut vollstreckt, obwohl der (oder die) nach § 740 ZPO erforderliche(n) Titel nicht vorliegen, so kann jeder Ehegatte Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 740 Rn. 10; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 740 Rn. 44; a. A. Schuschke/Walker, § 740 Rn. 6, der den Rechtsbehelf nur dem verwaltenden Ehegatten geben will). Ist die Verbindlichkeit, aus der die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut betrieben wird, keine Gesamtgutsverbindlichkeit, können beide Ehegatten gegen eine Vollstreckung in das Gesamtgut nach § 771 ZPO vorgehen. Jeder Ehegatte kann gegen die Zwangsvollstreckung in sein Vorbehaltsgut mit einem Titel, der nur den anderen Ehegatten oder das Gesamtgut betrifft, ebenfalls nach § 771 ZPO vorgehen.

 

Rz. 9

Diese Möglichkeit (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) steht schließlich dem einen Ehegatten auch dann zu, wenn in das von beiden verwaltete Gesamtgut wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit aus einem nur gegen den anderen Ehegatten vorliegenden Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Diese Klage ist allerdings wegen des durchgreifenden Einwands der unzulässigen Rechtsausübung unbegründet (Schuschke/Walker, § 740 Rn. 7).

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