Rz. 3
Der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag über die Gütergemeinschaft muss nach Rechtshängigkeit abgeschlossen oder wirksam geworden sein. Zur Wirksamkeit bedarf es neben der bestehenden Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft eines abgeschlossenen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftvertrags. Die Eintragung in das Güterrechtsregister ist nicht notwendig. In der Folge muss der im Titel als Gläubiger oder Schuldner ausgewiesene Ehegatte oder Lebenspartner seine Alleinverwaltungsbefugnis über den titulierten Anspruch verloren haben. Das kann nur dann geschehen, wenn der titulierte Anspruch das Gesamtgut, und nicht nur das Sonder- oder das Vorbehaltsgut, betrifft (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 742 Rn. 2). Bei anderen Titeln, die nicht auf eine gerichtliche Entscheidung zurückgehen, kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung des Titels an. Dass der verwaltende Ehegatte die Anhängigkeit im Rechtsstreit nicht kannte, steht der Umschreibung nicht entgegen.
Rz. 4
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt einen Antrag voraus, der formlos gestellt werden kann (kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG). Das Bestehen der Gütergemeinschaft und Gesamtgutsverwaltung ist urkundlich zu belegen (durch die Vorlage des Auszugs aus dem Güterrechtsregister oder der Ausfertigung des Güterrechtsvertrags; Vertragsausfertigung nach § 792 ZPO). Der Rechtspfleger prüft die o. a. Voraussetzungen. Die Urkunden, mit denen der Rechtspfleger den Nachweis als geführt ansieht, sind in der Klausel zu bezeichnen (Stein/Jonas/Münzberg, § 742 Rn. 6). Bei Beginn der Zwangsvollstreckung sind sie dem Schuldner zuzustellen (§ 750 Abs. 2 ZPO).
3.1 Klausel für den Gesamtgutsverwalter
Rz. 5
Hat der den Prozess führende Ehegatte obsiegt und ist der andere Ehegatte der Alleinverwalter des Gesamtguts, so ist diesem die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit einer auf seinen Namen lautenden Klausel (unbeschränkt) zu erteilen. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, so wird ihnen die vollstreckbare Ausfertigung gemeinsam (unbeschränkt) erteilt. Hat allerdings der den Prozess führende Ehegatte bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten, kann diese Ausfertigung auf den allein verwaltenden Ehegatten umgeschrieben oder bei gemeinsamer Verwaltung ergänzt werden (um den anderen Ehegatten). Wird die dem den Prozess führenden Ehegatten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zurückgegeben, so kann der allein verwaltende Ehegatte eine neue Ausfertigung mit einer auf ihn übertragenden Klausel erhalten (bei gemeinsamer Verwaltung mit einer auf beide lautenden Klausel); diese Ausfertigung ist dann als weitere im Sinne des § 733 ZPO anzusehen.
3.2 Klausel gegen den Gesamtgutsverwalter
Rz. 6
Die Klausel gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten ist ausdrücklich eingeschränkt zu erteilen und zu vermerken, dass diese Ausfertigung nur zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut berechtigt. Die gleiche Einschränkung ist dann zu machen, wenn es sich um eine zusammenfassende Klausel gegen beide gemeinsam verwaltenden Ehegatten handelt, soweit sie sich gegen den mitverwaltenden Ehegatten richtet, der nicht Prozesspartei war. Ist dem obsiegenden Gläubiger bereits eine unbeschränkte Klausel gegen den den Prozess führenden Ehegatten erteilt worden und kann diese nicht (beschränkt im obigen Sinne) gegen den verwaltenden Ehegatten ergänzt werden, kann der Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gegen diesen Ehegatten, beschränkt auf die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, erhalten. Auch hier ist dann § 733 ZPO zu beachten (a. A. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 742 Rn. 8.1).
Rz. 7
Die gegen den den Prozess führenden (nicht oder nur mitverwaltenden) Ehegatten bereits unbeschränkt erteilte Vollstreckungsklausel kann dem Gläubiger zur Zwangsvollstreckung in das Vorbehalts- oder Sondergut dieses Ehegatten – weiterhin – dienen.