Rz. 5

Fehlt einer der zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut erforderlichen Titel, haben beide Ehegatten, also auch derjenige, gegen den der Titel besteht, die Erinnerung nach § 766 ZPO. Derjenige, gegen den ein Titel nicht vorgelegt werden kann, kann Drittwiderspruchsklage erheben (§ 771 ZPO), die jedoch dann nicht begründet ist, wenn wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit in das Gesamtgut die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut verurteilte Ehegatte kann auch dann die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben, wenn in sein Vorbehalts-, Sondergut oder in den Neuerwerb nach Beendigung der Gütergemeinschaft vollstreckt wird (vgl. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 743 Rn. 6, 7).

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