Rz. 2
Auch § 744 ZPO gilt für alle Vollstreckungsarten und Vollstreckungstitel (§§ 794, 795 ZPO), selbst wenn diese nicht der Rechtskraft fähig sind. Derartige Schuldtitel müssen endgültig errichtet sein und die Rechtssache abschließend erledigen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 744 Rn. 3).
Rz. 3
Die Anwendung setzt voraus, dass die Gütergemeinschaft nach Eintritt der Rechtskraft beendet und die Verwaltungsbefugnis in Ansehung des Gesamtguts von dem im Titel als Schuldner ausgewiesenen Ehegatten bzw. Lebenspartner allein auf beide Ehegatten bzw. Lebenspartner gemeinschaftlich übergegangen ist. Sofern die Titulierung nicht auf einer der formellen Rechtskraft zugänglichen gerichtlichen Entscheidung beruht, ist der Zeitpunkt der vollwirksamen Titelerrichtung maßgeblich (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 744 Rn. 3). Wird sie beendet, bevor ein während ihrer Dauer anhängiger Rechtsstreit mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist, so ist für die Zwangsvollstreckung aus dem Titel allein § 743 ZPO maßgebend. Für einen Gesamtgutsgegenstand, der in dem rechtshängigen Verfahren "im Streit befangen" ist i. S. v. § 265 ZPO, ist die Erteilung der Klausel gegen den anderen Ehegatten nach § 727 ZPO möglich (§§ 265, 325 ZPO).
Rz. 4
Die Bestimmung regelt nur die Zwangsvollstreckung gegen den ursprünglich nicht mitverwaltenden Ehegatten in Ansehung des Gesamtguts. Hatte während der Dauer der Gütergemeinschaft der allein verwaltende Ehegatte einen zum Gesamtgut gehörenden Anspruch eingeklagt und in dem Prozess auch obsiegt und soll aus diesem Titel nach Beendigung der Gütergemeinschaft die Zwangsvollstreckung betrieben werden, ist eine vollstreckbare Ausfertigung für beide Ehegatten als Gesamtgläubiger erforderlich. Die gemeinsame Klausel wird in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO erteilt; eines Rückgriffs auf § 744 ZPO bedarf es nicht. Dabei kommt es dann auch nicht darauf an, ob das Urteil erst vor oder nach Beendigung der Gütergemeinschaft rechtskräftig geworden ist.
Rz. 5
§ 744 ZPO ermöglicht es allerdings nicht, ein Urteil, das vor der Beendigung der Gütergemeinschaft gegen den allein verwaltenden Ehegatten ergangen und rechtskräftig geworden ist, auch noch nach Beendigung der Auseinandersetzung des Gesamtguts gegen den anderen Ehegatten umzuschreiben, um in die diesem Ehegatten zugeteilten Gegenstände des Gesamtguts in Ansehung seiner Haftung für die nicht berichtigte Gesamtgutsverbindlichkeit (§ 1480 BGB) zu vollstrecken. Der andere Ehegatte wird für eine solche Forderung erst nach der Teilung des Gesamtguts haftbar. Die Vollstreckung wegen dieses Anspruchs gegen den Ehegatten setzt ein Leistungsurteil gegen diesen voraus (Zöller/Seibel, § 744 Rn. 6; a. A. Schuschke/Walker, § 744 Rn. 3).