1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Im Beitrittsgebiet, dem Gebiet der ehemaligen DDR, ist seit dem 3.10.1990 das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Für Ehegatten, die am 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt haben, gelten (soweit nichts anderes vereinbart worden ist) damit die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB). Die so kraft Gesetzes eingetretene Überleitung in die Zugewinngemeinschaft konnten die Ehegatten (rückwirkend) ausschließen und den bisherigen Güterstand, wie er im FGB geregelt war, beibehalten. Dieses Wahlrecht war durch eine notariell zu beurkundende Erklärung über die Fortgeltung, die jeder Ehegatte (beide gemeinsam oder jeder allein) innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem Kreisgericht abgeben konnte, auszuüben (Art. 234 § 4 Abs. 2 bis 4 EGBGB).
Rz. 2
Für diesen Personenkreis soll die Vorschrift die Besonderheiten durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 740 bis 744, 774 und 860 ZPO berücksichtigen. Für die Zugewinngemeinschaft bedurfte es keiner Regelungen.
2 Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Rz. 3
Für ein Ehepaar, das die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beibehalten hat, gelten die güterrechtlichen Vorschriften des FGB fort (§§ 13 bis 16, 39 bis 41 FGB). Das gemeinschaftliche Vermögen steht beiden Ehegatten gemeinsam zu; es ist anteilloses Gesamteigentum, das dem Gesamthandseigentum des BGB gleichzuachten ist. Alleineigentum sind solche Sachen und Vermögensrechte, die der Ehegatte entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe als Geschenk, als Auszeichnung oder durch Erbschaft erworben hat (nicht durch Arbeit) und die nur von dem Ehegatten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert, gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen, unverhältnismäßig groß ist.
Rz. 4
Das gemeinschaftliche Vermögen ist wie das Gesamtgut der Gütergemeinschaft zu behandeln (zu den Einzelheiten ausführlich: MünchKomm/ZPO-Heßler, § 744a Rn. 4 bis 14). Die Zwangsvollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen setzt deshalb nach § 740 Abs. 2 ZPO vor allem einen gegen beide Ehegatten gerichteten Titel voraus, es sei denn, § 741 ZPO greift ein. Im Übrigen wird auf die Kommentierung der §§ 740-744 ZPO Bezug genommen.
Literaturtipps
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Arnold, Zwangsvollstreckung bei fortgeltendem Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, DtZ 1991, 80 |
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Brudermüller/Wagenitz, Das Ehe- und Ehegüterrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1294 |
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Schwab, Familienrecht und deutsche Einigung, 1991 |
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Smid/Schöpf, Auswirkungen des Einigungsvertrages auf das eheliche Güterrecht, NJ 1991, 21 |
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Stankewitsch, Vollstreckung gem. § 744a ZPO in eheliches Eigentum und Vermögen, das dem FGB-Güterstand unterliegt, NJW 1991, 534 |
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Wassermann, Die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten nach § 744a ZPO, FamRZ 1991, 507 |