1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der Gesamtgutsverwaltung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und nach deren Beendigung (Zöller/Seibel, § 745 Rn. 1). Der Güterstand besteht nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, wenn dies besonders vereinbart ist (§ 1483 BGB) und der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht abgelehnt hat (§ 1484 BGB). Sie passt damit die Regelungen in den §§ 740, 743 und 744 ZPO an die Rechtsstellung der an einer zwischen überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach § 1483 BGB fortgesetzten Gütergemeinschaft an. Gesamtgut ist das eheliche Gesamtgut und der Neuerwerb des überlebenden Ehegatten (§ 1485 Abs. 1 BGB). Die Verwaltung dieses Gesamtguts steht dem überlebenden Ehegatten allein zu (§ 1487 Abs. 1, § 1422 BGB). Die rechtliche Stellung der anteilsberechtigten Abkömmlinge entspricht der des nicht verwaltenden Ehegatten bei der Gütergemeinschaft (§ 1487 Abs. 1 BGB). Auch hier gilt, dass die Bestimmung für Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, ebenso wie für Ehegatten Anwendung findet. Wegen ihrer recht komplizierten Gestaltung spielt die fortgesetzte Gütergemeinschaft in der Rechtspraxis keine Rolle (MünchKommBGB/Münch, Vorbemerkung vor § 1483 Rn. 5, 7).
2 Zur Vollstreckung erforderlicher Schuldtitel (Absatz 1)
Rz. 2
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist dementsprechend ein Leistungstitel (Urteil oder andere Schuldtitel nach den §§ 794 ff. ZPO) nur gegen den überlebenden Ehegatten allein erforderlich und auch genügend. Diese Regelung entspricht ganz derjenigen in § 740 Abs. 1 ZPO.
3 Vollstreckung bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Rz. 3
Auch nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (vgl. §§ 1490 bis 1496 BGB) besteht das Gesamtgut (soweit nicht Anwachsung an den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner nach den §§ 1490, 1491 BGB erfolgt) bis zur Auseinandersetzung fort (§ 1497 Abs. 2 BGB). Auch hier wird es dann von dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und den anteilsberechtigten Abkömmlingen gemeinsam verwaltet (§ 1497 Abs. 2, § 1472 Abs. 1 BGB; vgl. Zöller/Seibel, ZPO, § 745 Rn. 6). Deshalb ist – auch hier – eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur noch zulässig, wenn der überlebende Ehegatte und die anteilsberechtigten Abkömmlinge zur Leistung oder der Ehegatte zur Leistung und die Abkömmlinge zur Duldung verurteilt sind (Abs. 2 mit § 743 ZPO).
Rz. 4
Die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits gegen den überlebenden Ehegatten ermöglicht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in Ansehung des Gesamtguts auch gegen die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach Maßgabe des § 744 ZPO. Das Nachrücken von Abkömmlingen bei Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1490 BGB) ist Rechtsnachfolge, weshalb eine Umschreibung nach § 727 ZPO notwendig ist (MünchKommZPO/Heßler § 745 Rn. 4). Im Übrigen treten für die Anwendung der Vorschrift nachgerückte Abkömmlinge an die Stelle des weggefallenen anteilsberechtigten Abkömmlings. Verbindlichkeiten der anteilsberechtigten Abkömmlinge gehören nicht zu den Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1488 BGB).
Rz. 5
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das zu den §§ 740, 743, 744 ZPO Ausgeführte vollinhaltlich Bezug genommen.