Rz. 16
Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von § 750 Abs. 1 ZPO (LAG Berlin-Brandenburg, PfIR 2017, 642). Während die "einfache" vom Urkundsbeamten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zugestellt werden muss, müssen titelergänzende (§ 726 Abs. 1 ZPO) und titelübertragende Klauseln, gleichgültig, ob die Übertragung auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite stattfindet (§§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2, 749 ZPO), bei Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden (BGH, Beschluss v. 18.10.2018, V ZA 22/18, juris; Ausnahmen: §§ 799, 800 Abs. 2, 800a ZPO). Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (BGHZ 212, 264). Bei der Zustellung der Klausel muss feststehen, zu welchem Titel sie erteilt ist. Die Zustellung erfolgt zusammen mit dem Urteil oder auch im Ausnahmefall einzeln, aber nur dann, wenn die Beziehung zu dem Titel klargestellt ist, wenn die Klausel also aus sich heraus verständlich ist. Die Zustellung der vorgenannten Klauseln ist geboten, weil der Schuldner über die in der Klausel bescheinigten Vorgänge unterrichtet sein muss, um die Rechtmäßigkeit der Erteilung dieser Klausel und des Beginns der Zwangsvollstreckung sofort prüfen zu können. Für diese Prüfung müssen auch diejenigen öffentlichen Urkunden, auf denen die Erteilung der qualifizierten Klausel beruht, in vollständiger Abschrift zugestellt werden. Allein auf diesem Wege erhält der am Klauselerteilungsverfahren nicht notwendig beteiligte Schuldner (§ 730 ZPO) alle Informationen, die er zur Wahrung seiner Rechte benötigt. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers aus der auf ihn umgeschriebenen Vollstreckungsklausel ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der die Rechtsnachfolge bezeugenden Urkunde (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 750 Rn. 77, 78). Die zuzustellende Abschrift muss auch die öffentliche Beglaubigung wiedergeben (BayVGH, Beschluss v. 3.9.2012, 8 D 12.364). Im Hinblick auf die Formalisierung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung ist hierbei – ungeachtet der materiellen Rechtslage – für die Annahme einer Ausnahme von diesem Erfordernis allenfalls dann Raum, wenn in der Vollstreckungsklausel die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vermerkt und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst formgerecht dokumentiert ist (BayVGH a. a. O.). Die Zustellung einer Abschrift nur der beglaubigten Urkunde reicht nicht aus, da diese nicht den Charakter der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erkennen lässt (OLG Hamm, Rpfleger 1994, 173). Im Falle der Erbfolge genügt nicht die Zustellung der Abschrift einer beglaubigten Erbscheinabschrift (LG Aachen, Rpfleger 1990, 520 = DGVZ 1990, 42). Hat der im Schuldtitel bezeichnete Gläubiger die vollstreckbare Forderung abgetreten, so kann für den neuen Gläubiger nur vollstreckt werden, wenn ihm eine Vollstreckungsklausel erteilt und diese mit einer Abschrift der Abtretungsurkunde dem Schuldner zugestellt wird (AG Göppingen, DGVZ 1992, 59). Die gesonderte Zustellung der Abschrift ist nur dann entbehrlich, wenn der Wortlaut der Urkunde vollständig in der zugestellten Klausel wiedergegeben ist und diese Tatsache aus der Klausel selbst hervorgeht (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1977, 416; a. A. LG Berlin, JR 1964, 346).
Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, darf die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn auch die Wirksamkeit der Erklärung des Vertreters gegen den Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (h. M., vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1718, 1719; BayObLGZ 1964, 75 , 77; LG Bonn, Rpfleger 1990, 374). Folge hiervon ist, dass sich das in § 750 Abs. 2 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis auf die Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen erstreckt, aus denen die Wirksamkeit des Handelns des Vertreters gegen den Vertretenen folgt (BGH, DGVZ 2006, 198 = InVo 2007, 70 = NZM 2006, 911; LG Bonn, Rpfleger 1990, 374; a. M. OLG Zweibrücken, InVo 1999, 185, 186; LG Freiburg, Rpfleger 2005, 100, 101; vgl. ferner Senat, Beschluss v. 14.4.2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360). Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht gegeben war oder ob die Erklärungen des Vertreters durch Genehmigung des Vertretenen gegen diesen wirksam geworden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Vollstreckungsverfahren ist formalisiert. Nur die Zustellung der von dem Vertreter behaupteten Vollmacht bzw. der zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen g...