Rz. 22

Wurden die zustellungsbedürftigen Urkunden nicht wirksam zugestellt, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig (BGHZ 195, 292 = MDR 2013, 173 = DGVZ 2013, 34 = DNotZ 2013, 190 = Rpfleger 2013, 225 = JurBüro 2013, 213; m. Anm. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193).Die Nichtbeachtung der Regeln des § 750 ZPO führt indes nicht zur Nichtigkeit der regelwidrig durchgeführten Zwangsvollstreckung, sondern zu ihrer Anfechtbarkeit (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 750 Rn. 101). Wird die Zustellung nachgeholt, entfällt die darauf gestützte Anfechtbarkeit (BGH, NJW-RR 2008, 1018), denn Zustellungsmängel sind grundsätzlich heilbar (BGHZ 195, 292 = MDR 2013, 173 = DGVZ 2013, 34 = DNotZ 2013, 190 = Rpfleger 2013, 225 = JurBüro 2013, 213, m. Anm. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193). Lediglich die Zwangsvollstreckung ohne jeglichen Titel führt zur Nichtigkeit der Vollstreckungsakte (BGHZ 70, 313 ff.). Im Fall der Nichtbeachtung von Wartefristen kann durch die verfrühte Zwangsvollstreckung keine Priorität vor Fristablauf erschlichen werden (OLG Hamm, NJW 1974, 1516). Solange die fehlerhafte Vollstreckung anfechtbar ist, kann das entstandene Pfandrecht wieder beseitigt werden. Entfällt die Möglichkeit der Anfechtung, ist das Pfandrecht als von Anfang an wirksam entstanden zu behandeln.

 

Rz. 23

Fehlt eine der besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und darf diese deshalb nicht beginnen, unterrichtet das zuständige Vollstreckungsorgan den Gläubiger zunächst unter Angabe des konkreten Grundes, damit dieser den Mangel beheben kann. Gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Weigert sich der Gerichtsvollzieher, der mit der Zustellung und der Zwangsvollstreckung zugleich beauftragt ist, zuzustellen, so kann der Gläubiger die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO einlegen, weil die Zustellung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung steht, die wegen der fehlenden Zustellung nicht beginnen darf (KG, DGVZ 1966, 152). Die Erinnerung (§ 766 ZPO) steht auch dem Schuldner (u. U. auch Dritten, z. B. dem Drittschuldner) zu, wenn unter Verletzung der Regeln des § 750 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Hat das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung abgelehnt oder hat es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angeordnet, ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) der richtige Rechtsbehelf und wenn das Grundbuchamt betroffen ist, die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 GBO.

 

Rz. 24

Der vorherige Verzicht des Schuldners auf die Bezeichnung in Titel und Klausel ist nicht zulässig. Ein Verzicht auf die Einhaltung der Vorschriften bei oder nach Beginn der Zwangsvollstreckung heilt die Verfahrensmängel. Wird infolge einer unrichtigen Parteibezeichnung in das Vermögen eines Dritten vollstreckt, kann dieser auch die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben.

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