1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Feststellung der Zulässigkeit im Urteil) eine Teilsicherheitsleistung zugelassen (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1997, 620). Mit der Regelung soll die Vollstreckung wegen Teilbeträgen in den Fällen ermöglicht werden, in denen die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist. Der Gläubiger hat dann lediglich die Sicherheit im Verhältnis des Teilbetrags zum Gesamtbetrag zu leisten. Das erleichtert die Zwangsvollstreckung, eröffnet allerdings auch Möglichkeiten zum Missbrauch. Aus Gründen der "Waffengleichheit" wird es dem Schuldner ebenso gestattet, die Teilvollstreckung durch Leistung einer Teilsicherheit abzuwenden. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen der Gläubiger seinerseits von vornherein nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf (§ 709, § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Betroffen wird auch die (Gegen-)Sicherheitsleistung des Gläubigers im Fall des § 711 Satz 1 ZPO, weil auch dieser Fall unter § 751 Abs. 2 ZPO fällt. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit diese auch die Urteile nach § 708 ZPO erfasst. Wenn nämlich der Gläubiger grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung in vollem Umfange vollstrecken darf, muss vom Schuldner für dessen Abwendungsbefugnis die volle Sicherheitsleistung verlangt werden.
Rz. 2
Voraussetzung ist demnach für den Gläubiger ein Vollstreckungsauftrag über einen betragsmäßig bestimmten Teilbetrag der vollstreckbaren (Geld-)Forderung und Zustellung des Nachweises der Sicherheitsleistung nach § 751 Abs. 2 ZPO. Für den Schuldner ist Voraussetzung ein erfolgreicher Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Liegen die Voraussetzungen jeweils vor, darf der Gläubiger über den betreffenden Teilbetrag im Verhältnis der geleisteten Sicherheit vollstrecken; die Vollstreckung ist zu einem Teil ausgeschlossen, wenn im Falle des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Schuldner Teilsicherheit leistet.
Rz. 3
Diese Erleichterung ist angemessen. Der Gefahr, dass aufgrund einer Teilsicherheit mehrfach Teilbeträge vollstreckt werden, kann dadurch begegnet werden, dass der Schuldner bei einem eventuellen erneuten Vollstreckungsversuch aufgrund derselben Teilsicherheit hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags den Nachweis der ihm zugestellten Urkundsabschrift (§ 751 Abs. 2 ZPO) vorlegt. Da im Urteil nur die "Gesamtsicherheitsleistung" aufgenommen ist, könnte die Berechnung der Teilsicherheit Schwierigkeiten bereiten. Ist die Sicherheitsleistung niedriger als sie nach dem Vollstreckungsantrag sein müsste, darf nur wegen des Betrages die Zwangsvollstreckung betrieben werden, der der geleisteten Sicherheit entspricht. Das zuständige Vollstreckungsorgan hat in diesen Fällen den weiter gehenden Vollstreckungsantrag zurückzuweisen. Unwägbarkeiten ergeben sich indes für den Schuldner, weil er vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung die Höhe der Teilabwendungssicherheit nicht kennen kann. Überdies muss der Schuldner, wenn der Gläubiger die Teilvollstreckung mit Nachweis der Teilsicherheit betreibt, mit weiteren Teilvollstreckungen rechnen. Solche, nicht vermeidbaren Unsicherheiten sollen sich – was in der Praxis nicht einfach erscheint – durch dien Höchstbetragsbürgschaft mit variabler Inanspruchnahme in zumutbarer Weise bewältigen lassen (vgl. BT-Drucks. 13/341 S. 14; auch: Zöller/Seibel, § 752 Rn. 6; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 752 Rn. 3, 4).
Rz. 4
Gläubiger G will Kosten sparen und vollstreckt daher wegen eines Teilbetrags von EUR 2.000. Das zugrunde liegende Urteil hat eine Sicherheitsleistung von EUR 15.000 angeordnet. G musste bisher trotz Vollstreckung nur hinsichtlich einer Teilforderung die (volle) Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000 erbringen.
Das ist nun anders:
Berechnung der Teilsicherheitsleistung:
Der Gläubiger ist berechtigt, Sicherheitsleistung im Verhältnis des ausgeurteilten Gesamtbetrags zum vollstreckenden Teilbetrag zu leisten (§ 752 Satz 1 ZPO). Wie die Teilsicherheitsleistung zu berechnen ist, folgt für den Gerichtsvollzieher aus § 48 Abs. 1 GVGA. (Hinweis: Für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts dürfte diese Regelung entsprechend anwendbar sein.)
Es gilt folgende Formel:
Zu vollstreckender Teilbetrag × Gesamtsicherheitsleistung
Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung
In o. a. Beispiel ermittelt sich die Teilsicherheitsleistung wie folgt:
2.000 EUR × 15.000 EUR
10.000 EUR
Die Teilsicherheitsleistung beträgt daher 3.000 EUR.
Wichtig: Es ist immer von der im Urteil angegebenen Gesamtsicherheitsleistung auszugehen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 GVGA). Dies gilt auch bei weiteren Teilvollstrecku...