Rz. 8
Die Zwangsvollstreckung für einen Gläubiger nach den Regeln der Zivilprozessordnung wird niemals von Amts wegen eingeleitet, sondern geschieht immer auf die Initiative des durch den Titel begünstigten Gläubigers. Allein er entscheidet, ob er den erlangten Titel zwangsweise durchsetzen will. Bei einer titulierten Geldforderung hat der Gläubiger außerdem auch die Entscheidungsbefugnis darüber, in welche Vermögensmasse des Schuldners er die Zwangsvollstreckung betreiben will. Da für die Vollstreckung in unterschiedliche Vermögensmassen verschiedene Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Grundbuchamt pp.) zuständig sind, bestimmt der Gläubiger mit dieser Entscheidung auch den Gang des Verfahrens. Hat er sich z. B. einmal für die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen entschieden, muss er sich an den Gerichtsvollzieher als das zuständige Vollstreckungsorgan wenden. Die §§ 753, 754 ZPO sprechen insoweit von einem "Auftrag des Gläubigers", aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung "durchgeführt" wird. Dieser "Auftrag" wird allgemein als Antrag auf Einleitung eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens angesehen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 753 Rn. 13). Er kann schriftlich oder auch mündlich (§ 754 ZPO) entweder unmittelbar dem Gerichtsvollzieher oder aber der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle gegenüber erteilt werden (Ausnahme der Formularzwang nach § 753 Abs. 3 ZPO; vgl. unten Rz. 14). Der schriftliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung ist von dem Auftraggeber oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben; ein Faksimile-Aufdruck genügt nicht (LG Ingolstadt, JurBüro 1995, 51; LG Coburg, DGVZ 1994, 62). Ist der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge ein (anwaltlicher) Vollstreckungsauftrag (ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien) übermittelt worden, der nicht handschriftlich unterschrieben ist, sondern eine eingescannte Unterschrift enthält, genügt ein später an den Gerichtsvollzieher gerichteter und eigenhändig von dem Gläubigervertreter unterschriebener Schriftsatz, um eventuelle Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des Vollstreckungsauftrages zu beseitigen und dem etwaigen Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift Rechnung zu tragen. Der Gerichtsvollzieher darf sich dann nicht (mehr) weigern, den Vollstreckungsauftrag auszuführen (BGH, DGVZ 2005, 94; der BGH hat die interessante Frage, ob bei einem Schreiben, das körperlich mit eingescannter Unterschrift überreicht wurde, dies der Schriftform genügt, dahinstehen lassen, weil der Auftrag durch anwaltlich unterschriebene Schriftsätze "bestätigt" wurde; der Entscheidung kann entnommen werden, dass ohne diese Bestätigung von einem wirksamen Auftrag nicht auszugehen ist). Ist eine Kanzleimitarbeiterin vom Rechtsanwalt des Gläubigers ständig zur Abgabe von Willenserklärungen in Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt, kann dies für den vom Rechtsanwalt vertretenen Gläubiger auch wirksam Vollstreckungsaufträge erteilen (LG Amberg, Rpfleger 2006, 90 = JurBüro 2006, 101). Gläubiger und Schuldner sind mit ihren Anschriften zu bezeichnen. Die Anschrift des Schuldners ist so anzugeben, dass dessen Wohnung auch auffindbar ist. Besondere Ermittlungspflichten zur Feststellung der Anschrift des Schuldners obliegen dem Gerichtsvollzieher nicht. Er hat jedoch, falls er den Schuldner nicht auffindet, nahe liegende und einfache Möglichkeiten zur Feststellung der Wohnung des Schuldners wahrzunehmen und deshalb bei größeren Wohneinheiten über andere Hausbewohner, den Vermieter oder den Hauswart festzustellen, ob der Schuldner nicht doch in der von dem Gläubiger angegebenen Wohnung wohnt (AG München, DGVZ 2000, 29 m. Anm. Langseder). Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist (BGH, NJW-RR 2004, 788). Die vom Gerichtsvollzieher verlangte Tätigkeit ist ebenfalls zu bezeichnen; bei Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen z. B. der beizutreibende Betrag. Die Forderung muss nach Kosten, Zinsen und Hauptsache angegeben werden.
Rz. 9
Der Vollstreckungstitel und die anderen für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendigen Urkunden müssen dem Gerichtsvollzieher übergeben werden (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 754 Rn. 8). Zum Nachweis der Vollmacht des Vertreters des Gläubigers genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel (§ 31 Abs. 3 GVGA). Nach § 753a ZPO haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2, Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsemäße Vollmacht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen lediglich zu versichern. Des Nachweises der Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht (mehr). Von dieser Erleichterung sind die Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach 802g ZPO nicht erfasst. Für die Bevollmächtigten nach § ...