Rz. 17
Je nach Lage der Sache können weitere Hinweise und Bitten an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden. So kann darum gebeten werden, die Gegenstände von gewissem Wert, für die die Unpfändbarkeit bejaht wurde, im Protokoll genau zu bezeichnen; die Anschlusspfändung erst nach nochmaliger Wirksamkeitsüberprüfung der Erstpfändung vorzunehmen und bei Scheckzahlungen die Zwangsvollstreckung nur dann einstweilen einzustellen, wenn die Scheckkarte vorgelegt und die garantierte Summe nicht überschritten wird. Dazu kann der Auftrag erteilt werden, eine richterliche Erlaubnis zur Pfändung zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners zu beantragen.
Rz. 18
Bei der Abfassung des Pfändungsauftrags hat sich der Antragsteller an dem Einzelfall zu orientieren. Es kann zweckmäßig sein, den Gerichtsvollzieher auf besondere Vermögensgegenstände im Besitz des Schuldners sowie auf besondere Räumlichkeiten hinzuweisen. Falls der Gläubiger bei der Vollstreckung anwesend sein möchte, sollte der Gerichtsvollzieher um Bekanntgabe des Vollstreckungstermins gebeten werden.
Rz. 19
Der Vollstreckungsantrag muss das Begehren des Gläubigers hinreichend klar zum Ausdruck bringen. Der Antrag sollte so bestimmt sein, dass der Gerichtsvollzieher ohne Weiteres erkennen kann, dass und in welchem Umfang der Gläubiger vollstrecken will (vgl. §§ 802a, 802b ZPO). Nebenanträge (§§ 806, 775 ZPO) sind bei Bedarf zu stellen und im Übrigen Hinweise zu einer gütlichen Vereinbarung mit dem Schuldner (§ 802b ZPO) zu erteilen. Das neue Recht weist dem Gerichtsvollzieher die Befugnis zu, dem Schuldner (von sich aus) eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen zuzulassen. Eine solche Vorgehensweise muss der Gläubiger – wenn er sie nicht oder nur modifiziert will – dem Gerichtsvollzieher gegenüber ganz oder zum Teil ausschließen. Der Gläubiger ist Herr des Vollstreckungsverfahrens und kann deshalb alle Weisungen erteilen, die aus seiner Sicht für die Durchführung des konkreten Verfahrens erforderlich sind.
Rz. 20
Das Verfahren der Vermögensauskunft nach dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung unterscheidet sich grundsätzlich vom früheren Recht der Abgabe der Offenbarungsversicherung (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu den §§ 802c ff. ZPO). Die Verpflichtung zur Vermögensauskunft setzen nicht mehr den vorhergehenden fruchtlosen Pfändungsversuch voraus. Deshalb kann der Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft auch vor einem Vollstreckungsversuch (isoliert) gestellt werden. Zweckmäßig erscheint es allerdings – wie hier vorgeschlagen – den Antrag mit dem Vollstreckungsantrag als "kombinierten" Antrag zusammen zu stellen.