Rz. 1

Nach § 726 Abs. 2 ZPO ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Zug-um-Zug-Titeln ohne den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners zugelassen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 1). Diese – im Klauselverfahren fehlende – Prüfung (Ausnahme: Verurteilung zur Abgabe einer von einer Gegenleistung abhängigen Willenserklärung, § 726 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 894 ZPO) ist hier nachzuholen, und zwar vom Vollstreckungsorgan. Die dem Schuldner zustehende Gegenleistung soll durch den Nachweis der Erfüllung (durch den Gläubiger) oder des Annahmeverzugs des Schuldners gesichert werden. Der Gläubiger kann seine Gegenleistung aber auch durch den Gerichtsvollzieher unmittelbar vor Beginn der Zwangsvollstreckung anbieten lassen (dann bedarf es des Nachweises der Erfüllung nicht). Bietet in diesen Fällen der Schuldner die von ihm verlangte Leistung seinerseits nicht an, kommt er dadurch in Annahmeverzug (§ 298 BGB) und muss nun die Zwangsvollstreckung dulden, ohne die dem Gläubiger obliegende Gegenleistung zu erhalten (§§ 274 Abs. 2, 322 Abs. 1 und 3 BGB). Die Verklammerung von Leistung und Gegenleistung wird so in der Zwangsvollstreckung aufgehoben (BGH, NJW 1979, 1203). Mit der Anfügung des neuen Absatz 2 der Bestimmung durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle mit Wirkung zum 1.1.1999 soll in Abweichung der bestehenden Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit gegeben werden, die Zwangsvollstreckung auch ohne tatsächliches Angebot fortzusetzen, wenn die Annahmeverweigerung des Schuldners feststeht.

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