Rz. 2
Die Vorschrift findet nur Anwendung auf die Vollstreckung wegen einer Zug um Zug zu erfüllenden Leistung aus einem Urteil oder einem sonstigen Vollstreckungstitel, für deren Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher zuständig ist (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 6). Aus dem Zug-um-Zug-Urteil, z. B. Leistung eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, kann lediglich der Kläger (Gläubiger), der den Titel erwirkt hat, die Zwangsvollstreckung betreiben. Umgekehrt kann der Schuldner der Leistung nicht seinerseits die Zwangsvollstreckung betreiben; auch nicht, wenn er ohne das Angebot des Gläubigers leistet (BGHZ 117, 1). Obliegt die Vollstreckung der Zug-um-Zug-Leistung dem Vollstreckungsgericht oder Grundbuchamt, ist die Vorschrift des § 765 ZPO maßgebend. Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO (OLG Frankfurt/Main Urteil v. 7.11.2008, 8 U 59/08; BGHZ 177, 178 = NJW 2008, 3144). Das Gericht hat deshalb in diesen Fällen im Erkenntnisverfahren zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist. Damit ist für alle Beteiligten erkennbar, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstreckungsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt werden. Anders allerdings verhält es sich dann, wenn – entgegen der Gesetzeslage und irrtümlich – der Schuldner in diesen Fällen ausdrücklich zu einer Leistung Zug-um-Zug verurteilt wurde. Dann erfolgt die Vollstreckung ebenfalls nach den §§ 756, 765 ZPO, denn es ist nicht die Aufgabe des Vollstreckungsorgans, zu prüfen, ob etwas Zug-um-Zug zu leisten ist (oder nicht), da dies eine Frage des materiellen Rechts ist (BGH a. a. O.).
Rz. 3
Die Anwendung setzt weiter voraus, dass das zu vollstreckende Urteil im Tenor tatsächlich eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung enthält (LG Hamburg, DGVZ 1992, 41). Diese Gegenleistung des Gläubigers muss in dem Titel eindeutig bestimmt sein. Ist die Herausgabe von Gegenständen, die der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung Zug-um-Zug anbieten muss, mangels Identifizierbarkeit nicht vollstreckbar, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung abzulehnen (LG Dresden, DGVZ 2016, 132; AG Euskirchen, DGVZ 2015, 119). Die Bezugnahme auf Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, genügt nicht (KG, DGVZ 2000, 150 = Rpfleger 2000, 556; LG Berlin, DGVZ 1994, 8). So ist z. B. ein auf Zahlung Zug um Zug gegen "Herausgabe der EDV-Programme Kabelmietabrechnung gem. Vertrag vom ..." lautendes Urteil in Ermangelung der Bestimmtheit der Gegenleistung nicht vollstreckbar (KG, MDR 1994, 617). Das gilt auch für einen Urteilstitel, der auf Zahlung "Zug um Zug gegen Rückgabe einer Zahnarztpraxis" lautet, wenn sich nicht wenigstens aus Tatbestand und Entscheidungsgründen die zurückzugebenden Gegenstände ermitteln lassen. Hinweise jedenfalls auf Umstände, Listen, Verzeichnisse oder vergleichbare Unterlagen außerhalb des Vollstreckungstitels dürfen nicht berücksichtigt werden (KG, NJW-RR 1998, 424). Ergibt sich lediglich eine derartige Einschränkung der Leistungspflicht aus den Gründen der Entscheidung, genügt das nicht (OLG Stuttgart, DGVZ 1986, 60). Obwohl das Gesetz nur von Zug um Zug zu bewirkenden Leistungen spricht, gilt § 756 ZPO auch dann, wenn der Titel laut Tenor auf "nach Empfang der Gegenleistung" lautet, also eine Vorleistungspflicht des Gläubigers enthält (OLG Köln, JurBüro 1989, 870). Die in der Übertragung einer Fondsbeteiligung bestehende Gegenleistung im Rahmen einer Zug um Zug Verurteilung ist durch die Angabe des Gläubigers hinreichend bestimmt, wenn der Gläubiger nur Inhaber eines Anteils und nicht mehrere Beteiligungen an dem Investmentfonds ist (LG Wiesbaden, Beschluss v. 29.6.2015, 4 T 91/15, Juris; Beschluss v. 29.6.2015, 4 T 94/15, Juris; Beschluss v. 29.6.2015, 4 T 96/15, Juris; Beschluss v. 29.6.2015, 4 T 98/15, Juris). Der Herausgabe der Zug-um-Zug-Gegenleistung an den Schuldner steht es gleich, wenn der Gläubiger die Sache statt an den Schuldner direkt an einen Dritten herausgibt, der dem Schuldner gegenüber über einen Herausgabeanspruch verfügt, den dieser seinerseits sogleich erfüllen muss (AG Offenbach, Beschluss v. 24. 2.2015, 61 M 4097/14, Juris). Im Anwendungsbereich der Bestimmung hat der Gerichtsvollzieher bei Beginn einer jeglichen Vollstreckungstätigkeit in seinem Verantwortungsbereich selbstständig und von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmung der Vollstreckung noch entgegensteht. Ist die Vollstreckung beschränkt, hat er die Zwangsvollstreckung abzulehnen, wenn er die L...