Rz. 13

Lehnt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ab, weil er hinsichtlich der Notwendigkeit des Angebots der Gegenleistung oder der Art der Vornahme oder der Gehörigkeit des Angebots anderer Ansicht ist als der Gläubiger, steht diesem die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 64). Erinnerung kommt auch dann infrage, wenn zu klären ist, ob eine Gegenleistung (Nachbesserung) ordnungsgemäß erfolgt ist (KG, NJW-RR 1989, 638).

 

Rz. 14

Will der Schuldner die Verschlechterung des Zustands der Gegenleistung oder andere materiell-rechtliche Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung geltend machen, muss er Vollstreckungsabwehrklage erheben (§ 767 ZPO). Will der Schuldner dagegen rügen, der Gerichtsvollzieher habe zu Unrecht die Gegenleistung als vollständig und fehlerfrei erbracht angesehen, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf (KG, a. a. O.). Der Einwand des Schuldners, der Gerichtsvollzieher habe die Zwangsvollstreckung entgegen § 756 Abs. 1 ZPO begonnen, bevor er ihm eine nach dem Titel Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung des Gläubigers in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, betrifft das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren und kann daher vom Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Beschluss v. 16.6.2016, I ZB 72/15, Juris).

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