Rz. 1
Hat der Gerichtsvollzieher die nach dem Inhalt des Titels zu vollstreckende Forderung entweder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben oder hat der Schuldner dieselbe freiwillig geleistet, ist der Titel verbraucht und der Schuldner soll nun sicher sein, dass er nicht erneut im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird. Weil schließlich die vollstreckbare Ausfertigung den Gerichtsvollzieher zur Betreibung im Wege der Zwangsvollstreckung legitimiert, kann der Schuldner vor der (erneuten) Zwangsvollstreckung sicher sein, wenn er selbst im Besitze der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Er kann dann im Rahmen der Anhörung nach § 733 Abs. 1 ZPO verhindern, dass dem Gläubiger eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung (erneut) erteilt wird. Deshalb verpflichtet die Vorschrift den Gerichtsvollzieher zunächst, nach Empfang der geschuldeten Leistung die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner "auszuliefern" (Abs. 1). Die Quittung, zu deren Erteilung der Gerichtsvollzieher ebenfalls durch Abs. 1 verpflichtet wird, ist eine öffentliche Urkunde i. S. von § 418 ZPO und kann vom Schuldner nach § 775 Nr. 4 ZPO vorgelegt werden, auch wenn die Leistung freiwillig (§ 754 ZPO) erbracht wurde.
Rz. 2
Die Bestimmung gilt nur für die Entgegennahme von Leistungen durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie findet keine Anwendung, wenn der Schuldner Leistungen außerhalb der Zwangsvollstreckung ohne die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers direkt an den Gläubiger erbringt (LG Limburg, DGVZ 2011, 114; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 757 Rn. 1). Abs. 1 gilt unabhängig davon, ob durch die vereinnahmten Beträge die Erfüllung der Schuld nach materiellem Recht eintritt oder ob auf einen nur vorläufig vollstreckbaren Titel ausschließlich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei einer späteren Abänderung des Titels geleistet wird. Die erteilte Quittung sagt deshalb nichts darüber aus, ob der Gläubiger wegen seiner Forderung materiell-rechtlich befriedigt ist und die Schuld endgültig erloschen ist. Deshalb kann der Schuldner vom Gläubiger (persönlich) auch immer eine Quittung nach § 368 BGB verlangen (Abs. 2). Dieser Anspruch allerdings entsteht nur im Falle der Erfüllung oder Leistung an Erfüllung statt (LG Stuttgart, MDR 1971, 843), hat lediglich die Beweiskraft des § 416 ZPO und setzt dementsprechend die Prüfung des materiellen Rechts voraus. Im Vollstreckungsverfahren nach der AO besteht keine dem § 757 ZPO vergleichbare Pflicht zur Vorlage bzw. Herausgabe des Vollstreckungstitels (BFH/NV 2009, 1077, FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.4.2008, 3 K 5420/04 B).