Rz. 3
Der Gerichtsvollzieher hat die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner herauszugeben, sobald er die Leistung erhalten hat, die der im Titel festgestellten Verbindlichkeit des Schuldners in vollem Umfange genügt. (Nur) durch eine vollständige Leistung des Schuldners wird der Titel verbraucht und darf nicht mehr gegen den Schuldner vollstreckt werden (LG Limburg, DGVZ 2011, 114; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 8). Dabei hat der Gerichtsvollzieher selbstständig zu prüfen, ob sich die vollstreckbare Ausfertigung vollständig als Vollstreckungsgrundlage erledigt hat. Er hat insoweit auch zu berücksichtigen, inwieweit Nebenforderungen (Vollstreckungskosten) auf der Grundlage der nämlichen vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt werden können. Gibt er ihn zurück, obwohl nicht vollständig befriedigt ist, kann der Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO beantragen. Die Ablieferung der Leistung (eines Erlöses) an den Gläubiger ist nicht abzuwarten. Schuldtitel, die ohne Vollstreckungsklausel vollstreckt werden, brauchen nicht herausgegeben zu werden; eine Ausnahme gilt für die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids ohne Klausel (§ 796 Abs. 1 ZPO), der dem Schuldner – nach Leistung, versteht sich – auszuhändigen ist, da hier die Gefahr der erneuten Zwangsvollstreckung droht (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 6). Einfache Ausfertigungen und elektronische Dokumente (vgl. § 754a Abs. 1 Nr. 3 ZPO; BT-Drucks. 18/7560 S. 35) werden dagegen nicht erfasst. Aus der Natur der Sache folgt, dass abweichend von der regulären Erteilung eines Vollstreckungsauftrags unter Übergabe einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids dem Schuldner nach vollständiger Erledigung des Vollstreckungsauftrags in elektronischer Form nicht der Vollstreckungsbescheid auszuhändigen ist und Teilzahlungen auch nicht auf dem Vollstreckungsbescheid zu vermerken sind. Anders, wenn im Rahmen von § 754a Abs. 2 eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nachgereicht wurde (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 754a Rn. 23). Der Gerichtsvollzieher hat sich vor der Herausgabe des Titels von der Vollständigkeit der empfangenen Leistung zu vergewissern. Im Zweifel, insbesondere bei der Vollstreckung einer Restschuld, hat er beim Gläubiger Rückfrage zu halten. Bezeichnet allerdings der Gläubiger den von ihm im Vollstreckungsauftrag verlangten Betrag als Restforderung, so hat der Gerichtsvollzieher nach Beitreibung desselben den Schuldtitel herauszugeben (LG Zweibrücken, DGVZ 1991, 13). Der Gläubiger kann nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher bei der auf dem Titel zu vermerkenden Teilleistung zugleich deren Verrechnung auf Zinsen, Kosten und Hauptforderung vornimmt (LG Lüneburg, DGVZ 1981, 116). Es genügt hier die Angabe des empfangenen Betrags. Bei der Herausgabevollstreckung muss der konkret geschuldete Gegenstand an den Gerichtsvollzieher gelangt sein. Der Gerichtsvollzieher hat auch darauf zu achten, ob der Schuldtitel (z. B. als Räumungstitel) noch zur Beitreibung rückständig gebliebener Kosten der Zwangsvollstreckung (z. B. Kosten der Räumung) dienen kann. Bei Übergabe eines Schecks ist der Titel erst herauszugeben, wenn der entsprechende Betrag dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers gutgeschrieben ist oder dieser – beim Barscheck – die Summe bei der Bank erhalten hat.
Rz. 4
Sind im Titel mehrere Schuldner angeführt, so ist zu unterscheiden, ob es sich um Teil-, Gesamt- oder Gesamthandschuldner handelt. Bei mehreren Teilschuldnern (§ 420 BGB) erhält derjenige die vollstreckbare Ausfertigung ausgeliefert, der zuletzt erfüllt und damit die vollständige Befriedigung des Gläubigers herbeigeführt hat. Teilleistungen anderer Teilschuldner, die dieser "letzten" Leistung vorangegangen sind, hat der Gerichtsvollzieher auf der Ausfertigung zu vermerken und jedem der Leistenden seinen Anteil zu quittieren (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 18). Ist allerdings gegen jeden der Teilschuldner eine gesonderte vollstreckbare Ausfertigung erstellt worden, wird jedem (Teil-)Schuldner die gegen ihn gerichtete Ausfertigung ausgehändigt, wenn sein gesamter Anteil freiwillig gezahlt oder beigetrieben ist (Zöller/Seibel, § 757 Rn. 8). Tilgt ein Gesamtschuldner (§ 421 BGB) die gesamte Schuld, so ist ihm die vollstreckbare Ausfertigung auszuhändigen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 19). Hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher vollstreckbare Ausfertigungen auch gegen den oder die anderen Gesamtschuldner übergeben, so sind diese dem vollständig leistenden Gesamtschuldner nicht ohne Weiteres mit auszuliefern; denn diese weiteren Ausfertigungen sind nicht gegen den leistenden Gesamtschuldner gerichtet und damit nicht durch seine Leistung verbraucht. Zur Abwehr der mehrfachen Zwangsvollstreckung sind die anderen Gesamtschuldner auf die Klage nach § 767 ZPO angewiesen. Bei Gesamthandschulden ist der Titel allen gemeinsam auszuhändigen, wenn nicht ein einzelner Schuldner zur Entgegennahme für alle berechtigt ist (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 20).