Rz. 9

Widersetzt sich der Schuldner der Durchsuchung oder will er mit Gewalt die Zwangsvollstreckung verhindern, darf der Gerichtsvollzieher Gewalt auch gegen ihn anwenden (Abs. 3). Die Gewaltanwendung darf nach Art und Umfang nicht weitergehen, als dies zur Brechung des Widerstands gegen die Zwangsvollstreckung notwendig ist. Auch Gewalt gegen Dritte, die der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Widerstand leisten, ist möglich (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 758 Rn. 109). Ob der Gerichtsvollzieher persönlich Gewalt anwendet oder ob er zu seiner Unterstützung Polizeibeamte hinzuzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 758 Rn. 110; a. A. Corcilius, DGVZ 2020, 41). Er hat dabei die Belange des Schuldners zu berücksichtigen (Aufsehen). Bei Anwendung von Gewalt ist in jedem Fall die Vorschrift des § 759 ZPO zu beachten. Der Gerichtsvollzieher hat im Regelfall keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen von Waffen, weil u. a. andere Schutzvorkehrungen zur Verhinderung oder Minderung einer Gefährdung zumutbar und geboten sind (VG Stuttgart, Urteil v. 20.9.2011 – 5 K 521/10).

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