Rz. 11

Lehnt der Gerichtsvollzieher die Durchsuchung ganz oder teilweise (bezüglich einzelner Räume oder Behältnisse) ab, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der gleiche Rechtsbehelf steht dem Schuldner gegen die Durchsuchung, die Anwendung von Gewalt oder sonstige Umstände des Eindringens in seine Wohnung zu.

 

Rz. 12

Auch Dritte, die sich durch die Durchsuchung, Gewaltanwendung oder durch die Umstände des Eindringens in die Räumlichkeiten in eigenen Rechten verletzt sehen, können ebenfalls Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

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