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Der Gerichtsvollzieher hat das von ihm gefertigte Protokoll eigenhändig zu unterschreiben. Ein Faksimilestempel genügt nicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GVGA). Dabei ist seine Amtseigenschaft zu kennzeichnen und sein Amtssitz anzugeben. Das (Original-) Protokoll nimmt er zu seinen Akten. Das Protokoll des Gerichtsvollziehers ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO; zum Umfang der Beweiskraft vgl. OLG Köln, NJW-RR 1986, 863 = Rpfleger 1986, 393). Zur Berichtigung oder Ergänzung desselben ist nur der Gerichtsvollzieher selbst berechtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 GVGA).

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