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Fehler des Protokolls können von den Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO und dem Ziel gerügt werden, dass der Gerichtsvollzieher ihm eine andere (korrekte) Fassung gibt. Dabei kann das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher keine Anweisungen geben, dem Protokoll einen bestimmten Inhalt zu geben (LG Hannover, JurBüro 1989, 703). Allerdings kann das Vollstreckungsgericht bei ungenügender Protokollierung den Gerichtsvollzieher anweisen, eine Vollstreckungshandlung nochmals vorzunehmen und dann ein vollständiges Protokoll anzufertigen (OLG Bremen, DGVZ 1989, 40; LG Lübeck, JurBüro 1989, 262).

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