Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 als weiteres Vollstreckungsorgan – neben dem Gerichtsvollzieher und dem Prozessgericht – das Vollstreckungsgericht. Nach Abs. 1 gehört zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts "die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen". Damit unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen Prozess- und Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist immer das "leicht zugängliche", weil in der Nähe befindliche Amtsgericht. Damit ist eine räumliche Beziehung zu den Vollstreckungsmaßregeln gewährleistet.

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