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Örtlich zuständig ist, sofern nicht eine besondere Regelung getroffen ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren, das sind die einzelnen Vollstreckungshandlungen, stattfinden soll oder stattgefunden hat, wobei mit "Verfahren" die jeweils begehrte Vollstreckungshandlung gemeint ist, sodass jede neue Vollstreckungsmaßnahme eine eigene Zuständigkeit nach Abs. 2 begründet (AG Lingen, DGVZ 2021, 47; LG Potsdam, DGVZ 2018, 72). Zuständig für die Vollziehung eines erlassenen Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher am Aufenthaltsort des Schuldners (LG Potsdam, DGVZ 2018, 72). Wegen der erstrebten Sachnähe ist die Zuständigkeit für jede einzelne Vollstreckungshandlung zu bestimmen, die das Vollstreckungsgericht anordnen oder an der es mitwirken soll (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 764 Rn. 29). Deshalb können (was nach Abs. 2 nicht zu vermuten ist) mehrere Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte neben- oder nacheinander in ein und derselben Vollstreckungssache zuständig sein, wenn die einzelnen zur Vollstreckung des Titels erforderlichen selbständigen Handlungen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte vorgenommen worden sind oder noch vorgenommen werden (vgl. LG Potsdam a. a. O.). Wechselt der Schuldner nach der Pfändung unter Mitnahme der gepfändeten Sachen seinen Wohnsitz, so ist für weitere Vollstreckungshandlungen einschließlich der Verwertung der neue Wohnort maßgebend. Der Grundsatz der Erhaltung der Zuständigkeit, wie er für das Erkenntnisverfahren gilt (§ 261 ZPO), findet im Verfahren der Zwangsvollstreckung keine Anwendung (MünchKomm/ZPO- Heßler, § 764 Rn. 30). Für die Pfändung von Forderungen ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständiges Vollstreckungsorgan, §§ 764, 828 ZPO. Jedenfalls soweit diesbezüglich ein zulässiges Rechtsmittelverfahren anhängig ist, geht die Zuständigkeit kraft Devolutiveffekts auf das jeweilige Rechtsmittelgericht über (Zöller/Seibel, § 764 Rn. 1 und Zöller/Herget, § 828 Rn. 1). Aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist daher der Bundesgerichtshof in Bezug auf den angefochtenen Pfändungsbeschluss zuständiges Vollstreckungsorgan (BGH, NJW-RR 2017, 1274). Kommt es unter mehreren möglicherweise zuständigen Amtsgerichten zu einem Kompetenzkonflikt, ist das zuständige Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 5 und 6 ZPO zu ermitteln (BGH, NJW 1982, 2070). Soll bei der Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner ein einheitliches Vollstreckungsgericht bestimmt werden, ist nach § 36 Nr. 3 ZPO zu verfahren (BayObLG, Rpfleger 1986, 98). Ein anderes Amtsgericht ist bezeichnet in § 828 Abs. 2 ZPO (bei Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte); in § 848 Abs. 1 ZPO (bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft), in den §§ 853 bis 855 ZPO (bei der Pfändung von Ansprüchen für mehrere Gläubiger), in § 858 Abs. 2 ZPO (bei Zwangsvollstreckungen in den Schiffspart) und in § 873 ZPO (für das Verteilungsverfahren). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist nach den gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangigen besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nach § 766 ZPO, § 793 ZPO und § 30a ZVG auch gegeben, soweit sich der Antragsteller gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wendet, für die nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Zuständig ist in diesen Fällen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 2 ZPO und § 1 Abs. 1 ZVG bzw. das Landgericht als Beschwerdegericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.5.2020, 4 E 402/20, juris).

Die sachliche und die örtliche Zuständigkeit sind ausschließlich (§ 802 ZPO). Dabei bewirkt der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit die Nichtigkeit der Entscheidung und führt die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit nicht zur Unwirksam- sondern nur zur Anfechtbarkeit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (Zöller/Seibel, § 764 Rn. 7).

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