Rz. 17

Für den Fall, dass die Vollstreckungsmaßnahme, gegen die Schutz nach § 765a ZPO begehrt wird, ein Tier betrifft, hebt Abs. 1 Satz 3 hervor, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner auch der gesetzliche Tierschutz zu berücksichtigen ist. Wegen der erweiterten Unpfändbarkeit von Haustieren (§ 811c ZPO) dient die Vorschrift vor allem dem Schutz von Tieren, die zu Erwerbszwecken außerhalb des häuslichen Bereichs gehalten werden. Hierbei ist die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass die Verantwortung für das Tier durch die Zwangsvollstreckung vernachlässigt und gegen sie verstoßen wird (unzureichende Unterbringung und Pflege; schlechte Fütterung und nicht artgerechte Haltung).

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