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Bei einer Vollstreckungshandlung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 bis 885 ZPO) einschließlich der Räumung einer Wohnung käme ein Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO regelmäßig zu spät. Um dem Schuldner gleichwohl Gelegenheit zu geben, beim Vollstreckungsgericht einen solchen Antrag anzubringen, wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, eine solche Vollstreckungsmaßnahme bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts aufzuschieben (Abs. 2). Der Aufschub ist auf eine Woche begrenzt; eine Verlängerung nicht möglich. Diese Befugnis gilt nicht für die Geldvollstreckung und die Verhaftung. Der Aufschub steht nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Er ist zulässig, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 765a ZPO glaubhaft macht. Der Schuldner hat außerdem glaubhaft zu machen, dass ihm die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. Gegen den Aufschub kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, die jedoch wegen der Wochenfrist meist gegenstandslos wird.

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