Rz. 3
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) ergehen können, findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt. Diese und die Erinnerung schließen sich gegenseitig aus. Während sich die sofortige Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen richtet, ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ("Art und Weise der Zwangsvollstreckung") gegeben. Die Beantwortung der Frage, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, erfordert eine Abgrenzung von Entscheidung und Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Nach der h. M. ist für die Abgrenzung die Art des Zustandekommens entscheidend. Um eine Entscheidung handelt es sich dann, wenn der Beschluss unter tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des beiderseitigen Vorbringens, also unter Abwägung der für und gegen den Antrag sprechenden Gründe, zustande kommt (OLG Bamberg, JurBüro 1978, 605; LG Frankenthal, Rpfleger 1982, 231). Das ist immer dann der Fall, wenn der "Richterspruch" nach Anhörung der Parteien getroffen wurde (Sächsisches OVG v. 14.4.2014, 5 E 103/12 – Juris; Zöller/Herget, § 766 Rn. 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Anhörung zwingend oder fakultativ oder gar unzulässig erfolgt ist (KG, OLGZ 1978, 491). Unerheblich ist auch, ob das Vollstreckungsgericht dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt. Dagegen sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsakte zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers. Sie beruhen auf dem Antrag und dem Vorbringen des Gläubigers und werden regelmäßig ohne Anhörung des Schuldners vorgenommen (Sächsisches OVG a. a. O.). Erst mit der Erinnerung hat der Schuldner Gelegenheit, sich – im Nachhinein – rechtliches Gehör zu verschaffen.
Rz. 4
Die schriftliche Ankündigung des Gerichtsvollziehers, er werde den Schuldner zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aufsuchen und müsse die Wohnung "bestimmungsgemäß" auf Kosten des Schuldners von einem Schlosser öffnen lassen, wenn der Schuldner ihm nicht mitteile, wann er in der Wohnung anzutreffen sei, stellt keine Maßnahme dar, die mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen werden kann (KG, DGVZ 1994, 113). Eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme liegt auch dann nicht vor, wenn der zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung verurteilte Schuldner die ihm obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten will und hierzu den Gerichtsvollzieher beauftragt, weil es sich nicht um einen Vollstreckungsauftrag handelt (LG Koblenz, DGVZ 1998, 58).