Rz. 16a

Für Familienstreitsachen bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Verweisung führt dazu, dass auch Rechtsbehelfe der ZPO als lex specialis den Regeln des FamFG über die Anfechtung von Vollstreckungsentscheidungen vorgehen. Mithin sind in Familienstreitsachen die Regelungen der §§ 732, 736 und auch des § 766 ZPO entsprechend anzuwenden (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2011, 831 = FamFR 2011, 61).

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