Rz. 18

Wurde der Schuldner vor Erlass des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts angehört, hat dasselbe bereits die Argumente des Gläubigers und des Schuldners abgewogen (BGH, WM 2010, 2317; NZI 2004, 447). Der zulässige Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) sowohl bei Entscheidung des Richters als auch des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG). Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsgericht teilweise abgelehnt wurde (OLG Koblenz, Rpfleger 1989, 276).

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