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Die Erinnerungsbefugnis des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn sein Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen oder die Zwangsvollstreckung nicht auftragsgemäß durchgeführt wird (§ 766 Abs. 2 ZPO). Das wird fast ausschließlich bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher der Fall sein, da die teilweise oder vollständige Ablehnung einer beantragten Maßnahme durch das Vollstreckungsgericht als Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) anzufechten ist. Eine nicht auftragsgemäße Vornahme einer Vollstreckungshandlung liegt dann vor, wenn der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine bindende Weisung des Gläubigers missachtet.

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