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Ein Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Erinnerung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist (BGH, NZI 2010, 118). Ist sie beendet, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung (LG Gießen, Beschluss v. 9.7.2020, 7 T 164/20, juris; BGH, NJW-RR 2010, 785 = MDR 2010, 106; BGH MDR 2005, 648). Ausnahmsweise kann die Erinnerung gegen eine bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme eingelegt werden: bei der drohenden Räumungsvollstreckung und dem drohenden Haftbefehl, wenn ein anderweitiger Rechtsschutz nicht möglich ist (OLG Hamm, DGVZ 1983, 137; KG, ZIP 1983, 497). Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten Vollstreckungshandlung und endet mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers oder mit der endgültigen Aufhebung der letzten Vollstreckungsmaßnahme (BGH, a. a. O.). Solange allerdings die Wirkung von Vollstreckungsmaßnahmen anhält, ist die Vollstreckung noch nicht beendet. Fortdauernde Maßnahmen bleiben anfechtbar (OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 727). Ist allerdings die versteigerte Sache an den Ersteher ausgehändigt und der Erlös ausgekehrt, ist das gepfändete Bargeld beim Gläubiger abgeliefert, hat der Drittschuldner die gepfändete Forderung an den Gläubiger gezahlt oder ist die Überweisung an Zahlungs statt wirksam geworden, ist die geräumte Wohnung dem Gläubiger übergeben worden (OLG Hamm, WuM 1993, 474), können die Vollstreckungsmaßnahmen und -ergebnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Rückgängigmachung nach Art eines Folgenbeseitigungsanspruchs kann nicht im Erinnerungsverfahren durchgesetzt werden (LG Düsseldorf, DGVZ 1974, 38); es gibt auch kein "Fortsetzungsfeststellungsverfahren" (OLG Köln, InVo 2000, 282 = JurBüro 2001, 213; OLG Frankfurt/Main, ZIP 1983, 499).
Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt (BGH, MDR 2011, 1263 = ZMR 2011, 947; Grundeigentum 2011, 1306). Soweit durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers eine Vollstreckungshandlung lediglich angekündigt wird, begründet dies keine Beschwer, so dass die gegen die Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme eingelegte Erinnerung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (LG Kiel, DGVZ 2013, 214; vgl. auch AG Bad Segeberg v. 22.2.2013, 6 M 102/13, welches eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann zulässt, wenn durch die angekündigte Zwangsvollstreckung Nachteile entstehen, die durch eine nachträglich zu erhebende Erinnerung nicht voll ausgeglichen würden). Das gilt auch für die Erinnerung gegen die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft, denn hier fehlt es an einer Vollstreckungshandlung, weil diese lediglich eine Vorbereitungshandlung darstellt (AG Schöneberg, JurBüro 2014, 105). Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ist die Erinnerung nach § 766 ZPO unzulässig, weil der Widerspruch der vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsbehelf ist (AG Augsburg v. 28.10.2013, 1 M 9101/13 – Juris).