Rz. 33
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, wenn sie unzulässig oder unbegründet ist. Der Beschluss ist, weil er mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, den Beteiligten zuzustellen (§ 329 Abs. 2 ZPO) und zwar nur dem Antragsteller, wenn ein sonstiger Beteiligter zum einseitigen Erinnerungsverfahren gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsantrags nicht hinzugezogen wurde, ansonsten Gläubiger und Schuldner sowie den sonstigen Verfahrensbeteiligten. Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ist nach § 308 Abs. 2 ZPO entsprechend zu entscheiden (BGH, NJW-RR 1989, 125). Die Kosten einer erfolglosen Erinnerung sind dem Erinnerungsführer entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Bei erfolgreicher Erinnerung folgt die Kostenentscheidung aus §§ 91 ff. ZPO (BGH, FamRZ 2004, 1369). Die allgemeinen Grundsätze gelten sowohl bei Rücknahme der Erinnerung als auch bei Erledigung (§§ 269 Abs. 4, 91a ZPO). Eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO zulasten des Schuldners ist zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner Kenntnis vom Verfahren und damit Gelegenheit hatte, sich zu äußern (BGH, NJW-RR 2009, 1384; NJW 2004, 2980; a. A. LG Frankfurt/Oder DGVZ 2010, 134). Der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens, weshalb ihm auch dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn er angewiesen wird, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung – die er abgelehnt hatte – auszuführen (BGH, NJW 2004, 2980).
Rz. 34
Auf eine zulässige und begründete Erinnerung ist
die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären (§ 775 Nr. 1 ZPO entsprechend). Der Gerichtsvollzieher hat die Maßnahme aufzuheben (§ 776, 775 Nr. 1 ZPO). Das Pfandrecht und die Verstrickung (§ 804 ZPO) erlöschen erst damit;
- die vom Vollstreckungsgericht (Richter oder Rechtspfleger) selbst erlassene Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Hier erfolgt diese Aufhebung zugleich durch das zuständige Vollstreckungsorgan und wird deshalb sofort mit der Bekanntgabe wirksam (OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1733; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1991, 513). Das gilt auch bei der Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger, der einer – nach seiner Auffassung begründeten – Erinnerung abhilft (OLG Köln, NJW-RR 1987, 380);
- der Gerichtsvollzieher anzuweisen, einen Vollstreckungsauftrag durchzuführen oder auch (einschränkend) von seinen bisherigen Bedenken gegen den Auftrag abzusehen. Hat nämlich das Vollstreckungsgericht die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung eines Vollstreckungsauftrags nur unter einem (oder mehreren) bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt(en) geprüft, darf es den Gerichtsvollzieher nicht anweisen, den Vollstreckungsauftrag (insgesamt) durchzuführen, andernfalls es in die Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers eingreifen würde;
- der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung in bestimmter Weise durchzuführen oder Kosten in bestimmter Höhe nicht in Ansatz zu bringen;
- eine vom Vollstreckungsgericht selbst als Vollstreckungsorgan begehrte Maßnahme anzuordnen.
Rz. 35
- Die Erinnerung ist begründet
- wenn die angefochtene Maßnahme unzulässig ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht sämtlich vorlagen oder weil bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die noch fortwirken, oder
- wenn der Vollstreckungsantrag vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht antragsgemäß erledigt wurde oder
- wenn der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers unrichtig ist.
Rz. 36
Für die Beurteilung der Frage, ob die Erinnerung zulässig und begründet ist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts abzustellen (OLG Düsseldorf, NJW 1978, 2603).
Rz. 37
Nach mündlicher Verhandlung ist die Entscheidung zu verkünden (§ 329 Abs. 1 ZPO) und zusätzlich zuzustellen; im Übrigen ist sie den Beteiligten, denen zuvor im Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist, zuzustellen (§ 329 Abs. 2 und 3 ZPO).