Rz. 38

Die Erinnerung ist dann begründet, wenn die angefochtene Maßnahme der Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, obwohl eine oder mehrere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung fehlten:

 

Rz. 39

Es fehlten allgemeine Prozessvoraussetzungen, z. B. ein wirksamer Antrag, die Vollstreckung wurde nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan durchgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis, die Partei- und Prozessfähigkeit Beteiligter.

 

Rz. 40

Es fehlten allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, z. B. ein Titel, aus dem sich Gläubiger und Schuldner ergeben, ein Titel mit Vollstreckungsklausel (keine Ausnahme), die Zustellung des Titels (keine Ausnahme), der Titel ist nicht auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben (BGH, NJW 1992, 2159). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels kann aber nicht mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden, wenn sich nur nach einer eingehenden materiell-rechtlichen Prüfung die Frage beantworten lässt, ob eine Unterwerfungserklärung eine AGB ist und gegen § 307 BGB verstößt (BGH, JurBüro 2009, 442). Der Einwand des Schuldners, die zur Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers an dem Investmentfonds erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis hätten nicht vorgelegen, betrifft nicht die im Vollstreckungsverfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfende Frage, ob der Gläubiger dem Schuldner die im Vollstreckungstitel bezeichnete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Bei der Frage, ob in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertragung der Fondsbeteiligung ausreicht und dies auch dann gilt, wenn diese Übertragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, handelt es sich vielmehr um eine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantworten ist (BGH, NJW 2016, 3455).

 

Rz. 41

Es lagen besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor, z. B. die Gegenleistung ist unvollständig (OLG Rostock, OLGZ 31, 91), der Endtermin ist nicht beachtet (HansOLG Hamburg, OLGZ 37, 158), die Sicherheitsleistung ist nicht nachgewiesen und nicht zugestellt (§ 751 Abs. 2 ZPO).

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