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Die Erinnerung ist auch begründet, wenn bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein solcher liegt vor bei nicht ordnungsgemäßer Pfändung: Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor (BGH, MDR 2019, 58). Der Gegenstand der Pfändung muss der Zwangsvollstreckung durch das betreffende Vollstreckungsorgan unterliegen. Das ist z. B. nicht der Fall bei Pfändung von Zubehör (Zöller/Herget, § 766 Rn. 15), bei Verstößen des Gerichtsvollziehers gegen § 865 Abs. 2, § 810 ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf nur solche Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines herausgabebereiten Dritten (§ 808 Abs. 1, § 809 ZPO) befinden (LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1988, 1215). Eine bewegliche Sache darf der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn sie nicht offensichtlich im Eigentum eines Dritten steht. Der Gerichtsvollzieher muss die Pfändungsverbote beachten (Zöller/Herget, a. a. O.), und er darf nicht – ohne besondere Erlaubnis – zur Unzeit (Nachtzeit und an Sonn- oder Feiertagen) pfänden. Vor der Pfändung muss der Schuldner zur freiwilligen Leistung aufgefordert sein (§ 754 ZPO). Das Verbot der Überpfändung sowie der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO) muss beachtet werden (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 8.11.2011, 6 U 102/09; Zöller/Herget, a. a. O.). Konnte der Schuldner bisher den Einwand der Übersicherung des Gläubigers im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO und nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen (BGH, WM 2011, 2135), so ändert sich dies mit der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013. Nunmehr findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung lediglich die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt. Schließlich muss das Vollstreckungsorgan die richtige Verwertungsart gewählt und zuletzt auch den Erlös ordnungsgemäß ausgekehrt haben. Die Erinnerung ist auch begründet, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 88 InsO (sog. Rückschlagsperre) rückwirkend rechtswidrig geworden ist (AG Duisburg, Beschluss v. 11.10.2011, 62 IK 374/10). Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der zutreffende Rechtsbehelf, wenn Mängel der Voraussetzungen der Vorpfändung (§ 845 ZPO) beanstandet werden (BGH, JurBüro 2007, 550; OLG Hamm, FoVo 2011, 173). Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, dem Drittschuldner eine Vorpfändung zuzustellen, findet die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO statt. Das Verfahren nach §§ 23 EGGVG ist daher nicht eröffnet (OLG Stuttgart, MDR 2021, 770).Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, können Schuldner und Drittschuldner im Verfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen. Es besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschränkte Wirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell gleichwohl ergangener Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam, und müsste grundsätzlich im Einziehungsprozess vom Gericht beachtet werden (BGH, NJW-RR 2009, 997 = DGVZ 2011, 29 = Rpfleger 2009, 393). Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (BGH, NJW-RR 2008, 1163 = KKZ 2009, 250 = DGVZ 2008, 124). Die Vollstreckungserinnerung ist auch im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO der statthafte Rechtsbehelf, da eine besondere Rechtsbehelfsregelung für dieses Verfahren nicht vorgesehen ist. Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO somit gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (LG Stuttgart, Beschluss v. 12.4.2018, 19 T 486/17, Juris; LG Stuttgart, Beschluss v. 22.3.2018, 19 T 26/18, Juris; BGH, NJW 2016, 3455).